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Quelle: Marx Engels Werke, Dietz Verlag Berlin (DDR), 1983, Band 1, S. 109-147
Original: Rheinische Zeitung, Nr. 298 (25. Oktober 1842), Nr. 298 (25. Oktober 1842), Nr. 300 (27. Oktober 1842), Nr. 300 (27. Oktober 1842), Nr. 303 (30. Oktober 1842), Nr. 303 (30. Oktober 1842), Nr. 305 (1. November 1842), Nr. 305 (1. November 1842), Nr. 307 (3. November 1842), Nr. 307 (3. November 1842)
Geschrieben: Oktober 1842
 

Karl Marx

Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz1) 

Von einem Rheinländer


["Rheinische Zeitung" Nr. 298 vom 25. Oktober 1842]

<109> *** Wir haben bisher zwei große Haupt- und Staatsaktionen des Landtags geschildert, seine Wirren in bezug auf die Preßfreiheit und seine Unfreiheit in bezug auf die Wirren. Wir spielen jetzt auf ebener Erde. Bevor wir zu der eigentlich irdischen Frage in ihrer Lebensgröße, zu der Frage über Parzellierung des Grundbesitzes übergehen, geben wir unserm Leser einige Genrebilder, in denen der Geist und, wir möchten mehr noch sagen, das physische Naturell des Landtags sich mannigfach abspiegeln wird.

Zwar verdiente das Holzdiebstahlsgesetz wie das Gesetz über Jagd-, Forst- und Feldfrevel nicht nur in bezug auf den Landtag, sondern ebensosehr in bezug auf sich selbst besprochen zu werden. Allein der Gesetzentwurf liegt uns nicht vor. Unser Material beschränkt sich auf einige halb angedeutete Zusätze des Landtags und seines Ausschusses zu Gesetzen, die nur als Paragraphennummern figurieren. Die landständischen Verhandlungen selbst sind so durchaus kümmerlich, so zusammenhanglos und apokryphisch <In der "Rh. Ztg.": negokryphisch> mitgeteilt, daß die Mitteilung einer Mystifikation ähnlich sieht. Dürfen wir aus dem vorhandenen Torso urteilen, so hat der Landtag mit dieser passiven Stille unserer Provinz einen ehrerbietigen Akt zustellen wollen.

Eine für die vorliegenden Debatten charakteristische Tatsache springt sofort in die Augen. Der Landtag tritt als ergänzender Gesetzgeber an die Seite des Staatsgesetzgebers. Es wird vom höchsten Interesse sein, an einem Bei- <110> spiele die legislativen Qualitäten des Landtags zu entwickeln. Der Leser wird von diesem Gesichtspunkte aus verzeihen, wenn wir Geduld und Ausdauer in Anspruch nehmen, zwei Tugenden, die bei Bearbeitung unseres sterilen Gegenstandes unausgesetzt zu üben waren. Wir stellen in den Debatten des Landtags über das Diebstahlsgesetz unmittelbar die Debatten des Landtags über seinen Beruf zur Gesetzgebung dar.

Gleich im Beginn der Debatte opponiert ein Stadtdeputierter gegen die Überschrift des Gesetzes, wodurch die Kategorie "Diebstahl" auf einfache Holzfrevel ausgedehnt wird.

Ein Deputierter der Ritterschaft erwidert:

"Daß eben, weil man es nicht für einen Diebstahl halte, Holz zu entwenden, dies so häufig geschehe."

Nach dieser Analogie müßte derselbe Gesetzgeber schließen: weil man eine Ohrfeige für keinen Totschlag hält, darum sind die Ohrfeigen so häufig. Man dekretiere also, daß eine Ohrfeige ein Totschlag ist.

Ein anderer Deputierter der Ritterschaft findet es

"noch bedenklicher, das Wort 'Diebstahl' nicht auszusprechen, weil die Leute, denen die Diskussion über dieses Wort bekannt würde, leicht zu dem Glauben veranlaßt werden könnten, als werde die Entwendung von Holz auch von dem Landtage nicht dafür gehalten".

Der Landtag soll entscheiden, ob er einen Holzfrevel für einen Diebstahl hält; aber wenn der Landtag einen Holzfrevel nicht für einen Diebstahl erklärte, könnten die Leute glauben, der Landtag hielte wirklich einen Holzfrevel nicht für einen Diebstahl. Es ist also am besten, diese verfängliche Kontroversfrage auf sich beruhen zu lassen. Es handelt sich von einem Euphemismus, und man muß Euphemismen vermeiden. Der Waldeigentümer läßt den Gesetzgeber nicht zu Wort kommen, denn die Wände haben Ohren.

Derselbe Deputierte geht noch weiter. Er betrachtet diese ganze Untersuchung über den Ausdruck "Diebstahl" als "eine bedenkliche Beschäftigung der Plenarversammlung mit Redaktionsverbesserungen".

Nach diesen einleuchtenden Demonstrationen votierte der Landtag die Überschrift.

Von dem eben empfohlenen Standpunkte aus, der die Verwandlung eines Staatsbürgers in einen Dieb für pure Redaktionsnachlässigkeit versieht und alle Opposition dagegen als grammatischen Purismus zurückweist versteht es sich von selbst, daß auch das Entwenden von Raffholz oder Auflesen von trocknem Holz unter die Rubrik Diebstahl subsumiert und ebenso bestraft wird wie die Entwendung von stehendem grünen Holz.

<111> Der obenerwähnte Deputierte der Städte bemerkt zwar:

"Da sich die Strafe bis zu langem Gefängnis steigern könne, so führe eine solche Strenge Leute, die sonst noch auf gutem Wege wären, gerade auf den Weg des Verbrechens. Das geschehe auch dadurch, daß sie im Gefängnis mit Gewohnheitsdieben zusammenkamen; er halte daher dafür, daß man das Sammeln oder Entwenden von trockenem Raffholz bloß mit einer einfachen Polizeistrafe belegen solle."

Aber ein anderer Stadtdeputierter widerlegt ihn durch die tiefsinnige Anführung,

"daß in den Waldungen seiner Gegend häufig junge Bäume zuerst bloß angehauen und, wenn sie dadurch verdorben, später als Raffholz behandelt würden".

Man kann unmöglich auf elegantere und zugleich einfachere Weise das Recht der Menschen vor dem Recht der jungen Bäume niederfallen lassen. Auf der einen Seite nach Annahme des Paragraphen steht die Notwendigkeit, daß eine Masse Menschen ohne verbrecherische Gesinnung von dem grünen Baum der Sittlichkeit abgehauen und als Raffholz der Hölle des Verbrechens, der Infamie und des Elendes zugeschleudert worden. Auf der andern Seite nach Verwerfung des Paragraphen steht die Möglichkeit der Mißhandlung einiger junger Bäume, und es bedarf kaum der Anführung! die hölzernen Götzen siegen, und die Menschenopfer fallen!

Die hochnotpeinliche Halsgerichtsordnung subsumiert unter dem Holzdiebstahl nur das Entwenden gehauenen Holzes und das diebische Holzhauen. Ja, unser Landtag wird es nicht glauben:

"Wo aber jemandt bei tag essendt früchte nem, und damit durch wegtragen derselben nit großen geuerlichen schaden thett, der ist nach gelegenhayt der personen und der sach burgerlich" (also nicht kriminell) "zu straffen."

Die hochnotpeinliche Halsgerichtsordnung des 16. Jahrhunderts fordert uns auf, sie vor dem Tadel übertriebener Humanität gegen einen rheinischen Landtag des 19. Jahrhunderts in Schutz zu nehmen, und wir folgen dieser Aufforderung.

Sammeln von Raffholz und der kombinierteste Holzdiebstahl! Eine Bestimmung ist beiden gemein. Das Aneignen fremden Holzes. Also ist beides Diebstahl. Darauf resümiert sich die übersichtige Logik, die soeben Gesetze gab.

Wir machen daher zunächst auf den Unterschied aufmerksam, und wenn man zugeben muß, daß der Tatbestand dem Wesen nach verschieden, so wird man kaum behaupten dürfen, daß er dem Gesetz nach derselbe sei.

Um grünes Holz sich anzueignen, muß man es gewaltsam von seinem organischen Zusammenhang trennen. Wie dies ein offenes Attentat auf den <112> Baum, so ist es durch denselben ein offenes Attentat auf den Eigentümer des Baumes.

Wird ferner gefälltes Holz einem Dritten entwendet, so ist das gefällte Holz ein Produkt des Eigentümers. Gefälltes Holz ist schon formiertes Holz. An die Stelle des natürlichen Zusammenhanges mit dem Eigentum ist der künstliche Zusammenhang getreten. Wer also gefälltes Holz entwendet, entwendet Eigentum.

Beim Raffholz dagegen wird nichts vom Eigentum getrennt. Das vom Eigentum getrennte wird vom Eigentum getrennt. Der Holzdieb erläßt ein eigenmächtiges Urteil gegen das Eigentum. Der Raffholzsammler vollzieht nur ein Urteil, was die Natur des Eigentums selbst gefällt hat, denn ihr besitzt doch nur den Baum, aber der Baum besitzt jene Reiser nicht mehr.

Sammeln von Raffholz und Holzdiebstahl sind also wesentlich verschiedene Sachen. Der Gegenstand ist verschieden, die Handlung in bezug auf den Gegenstand ist nicht minder verschieden, die Gesinnung muß also auch verschieden sein, denn welches objektive Maß sollten wir an die Gesinnung legen, wenn nicht den Inhalt der Handlung und die Form der Handlung? Und diesem wesentlichen Unterschiede zum Trotz nennt ihr beides Diebstahl und bestraft beides als Diebstahl. Ja, ihr bestraft das Raffholzsammeln strenger als den Holzdiebstahl, denn ihr bestraft es schon, indem ihr es für einen Diebstahl erklärt, eine Strafe, die ihr offenbar über den Holzdiebstahl selbst nicht verhängt. Ihr hättet ihn denn Holzmord nennen und als Mord bestrafen müssen. Das Gesetz ist nicht von der allgemeinen Verpflichtung entbunden, die Wahrheit zu sagen. Es hat sie doppelt, denn es ist der allgemeine und authentische Sprecher über die rechtliche Natur der Dinge. Die rechtliche Natur der Dinge kann sich daher nicht nach dem Gesetz, sondern das Gesetz muß sich nach der rechtlichen Natur der Dinge richten. Wenn das Gesetz aber eine Handlung, die kaum ein Holzfrevel ist, einen Holzdiebstahl nennt, so lügt das Gesetz, und der Arme wird einer gesetzlichen Lüge geopfert.

"Il y a deux genres de corruption", sagt Montesquieu, "l'un lorsque le peuple n'observe point les lois; l'autre lorsqu'il est corrompu par les lois: mal incurable parce qu'il est dans le remède même." <"Es gibt zwei Arten von Verderbtheit", sagt Montesquieu, "die eine, wenn das Volk die Gesetze nicht befolgt, die andere, wenn es durch die Gesetze verderbt ist; dieses Übel ist unheilbar, weil es im Heilmittel selbst steckt.">

So wenig es euch gelingen wird, den Glauben zu erzwingen: hier ist ein Verbrechen, wo kein Verbrechen ist, so sehr wird es euch gelingen, das Verbrechen selbst in eine rechtliche Tat zu verwandeln. Ihr habt die Grenzen <113> verwischt, aber ihr irrt, wenn ihr glaubt, sie seien nur in euerm Interesse verwischt. Das Volk sieht die Strafe, aber es sieht nicht das Verbrechen, und weil es die Strafe sieht, wo kein Verbrechen ist, wird es schon darum kein Verbrechen sehen, wo die Strafe ist. Indem ihr die Kategorie des Diebstahls da anwendet, wo sie nicht angewendet werden darf, habt ihr sie auch da beschönigt, wo sie angewendet werden muß.

Und hebt sich diese brutale Ansicht, die nur eine gemeinschaftliche Bestimmung in verschiedenen Handlungen festhält und von der Verschiedenheit abstrahiert, nicht selber auf? wenn jede Verletzung des Eigentums ohne Unterschied, ohne nähere Bestimmung Diebstahl ist, wäre nicht alles Privateigentum Diebstahl? schließe ich nicht durch mein Privateigentum jeden Dritten von diesem Eigentum aus? verletze ich also nicht sein Eigentumsrecht? wenn ihr den Unterschied wesentlich verschiedener Arten desselben Verbrechens verneint, so verneint ihr das Verbrechen als einen Unterschied vom Recht, so hebt ihr das Recht selbst auf, denn jedes Verbrechen hat eine Seite mit dem Recht selbst gemein. Es ist daher ein ebenso historisches als vernünftiges Faktum, daß die unterschiedslose Härte allen Erfolg der Strafe aufhebt, denn sie hat die Strafe als einen Erfolg des Rechts aufgehoben.

Doch worüber streiten wir? Der Landtag verwirft zwar den Unterschied zwischen Raffholzsammeln, Holzfrevel und Holzdiebstahl. Er verwirft den Unterschied der Handlung als bestimmend für die Handlung, sobald es sich um das Interesse des Forstfrevlers, aber er erkennt ihn an, sobald es sich um das Interesse des Waldeigentümers handelt.

So schlägt der Ausschuß zusätzlich vor,

"als erschwerende Umstände zu bezeichnen, wenn grünes Holz mittels Schneideinstrumenten abgehauen oder abgeschnitten und wenn statt der Axt die Säge gebraucht wird".

Der Landtag approbiert diese Unterscheidung. Derselbe Scharfsinn, der so gewissenhaft ist, in seinem Interesse eine Axt von einer Säge, ist so gewissenlos, Raffholz von grünem Holz nicht im fremden Interesse zu unterscheiden. Der Unterschied ist bedeutsam als erschwerender, aber er ist ohne alle Bedeutung als mildernder Umstand, obgleich ein erschwerender Umstand nicht möglich ist, sobald die mildernden Umstände unmöglich sind.

Dieselbe Logik wiederholt sich noch mehrmal im Verlauf der Debatte.

Bei § 65 wünscht ein Abgeordneter der Städte,

"daß auch der Wert des entwendeten Holzes als Maßstab zur Bestimmung der Strafe angewandt werden möge", "was vom Referenten als unpraktisch bestritten wird". <114> Derselbe Deputierte der Städte bemerkt zu § 66:

"überhaupt werde im ganzen Gesetz eine Wertangabe, wodurch die Strafe erhöht oder ermäßigt werde, vermißt".

Die Wichtigkeit des Werts zur Bestimmung der Strafe bei Eigentumsverletzungen ergibt sich von selbst.

Wenn der Begriff des Verbrechens die Strafe, so verlangt die Wirklichkeit des Verbrechens ein Maß der Strafe. Das wirkliche Verbrechen ist begrenzt. Die Strafe wird schon begrenzt sein müssen, um wirklich, sie wird nach einem Rechtsprinzip begrenzt sein müssen, um gerecht zu sein. Die Aufgabe besteht darin, die Strafe zur wirklichen Konsequenz des Verbrechens zu machen. Sie muß dem Verbrecher also die notwendige Wirkung seiner eigenen Tat, daher als seine eigene Tat erscheinen. Die Grenze seiner Strafe muß also die Grenze seiner Tat sein. Der bestimmte Inhalt, der verletzt ist, ist die Grenze des bestimmten Verbrechens. Das Maß dieses Inhalts ist also das Maß des Verbrechens. Dieses Maß des Eigentums ist sein Wert. Wenn die Persönlichkeit in jeder Grenze immer ganz, so ist das Eigentum immer nur in einer Grenze vorhanden, die nicht nur bestimmbar, sondern bestimmt, nicht nur meßbar, sondern gemessen ist. Der Wert ist das bürgerliche Dasein des Eigentums, das logische Wort, in welchem es erst soziale Verständlichkeit und Mitteilbarkeit erreicht. Es versteht sich, daß diese objektive, durch die Natur des Gegenstandes selbst gegebene Bestimmung ebenso eine objektive und wesentliche Bestimmung der Strafe bilden muß. Kann die Gesetzgebung hier, wo es sich um Zahlen handelt, nur äußerlich verfahren, um sich nicht in eine Endlosigkeit des Bestimmens zu verlaufen, so muß sie wenigstens regulieren. Es kommt nicht darauf an, daß die Unterschiede erschöpft, aber es kommt darauf an, daß sie gemacht werden. Dem Landtag aber kam es überhaupt nicht darauf an, seine vornehme Aufmerksamkeit solchen Kleinigkeiten zu widmen.

Glaubt ihr nun aber etwa schließen zu dürfen, der Landtag habe den Wert bei Bestimmung der Strafe vollständig ausgeschlossen? Unbesonnener, unpraktischer Schluß! Der Waldeigentümer - wir werden dies später weitläufiger vornehmen - läßt sich nicht nur den einfachen allgemeinen Wert vom Dieb ersetzen; er stattet den Wert sogar mit individuellem Charakter aus und gründet auf diese poetische Individualität die Forderung besondern Schadenersatzes. Wir verstehen jetzt, was der Referent unter praktisch versteht. Der praktische Waldeigentümer räsoniert also: Diese Gesetzesbestimmung ist gut, soweit sie mir nützt, denn mein Nutzen ist das Gute. Diese Gesetzesbestimmung ist überflüssig, sie ist schädlich, sie ist unpraktisch, soweit sie aus <115> purer theoretischer Rechtsgrille auch auf den Angeklagten angewandt werden soll. Da der Angeklagte mir schädlich ist, so versteht es sich von selbst, daß mir alles schädlich ist, was ihn nicht zu größerm Schaden kommen läßt. Das ist praktische Weisheit.

Wir unpraktische Menschen aber nehmen für die arme politisch und sozial besitzlose Menge in Anspruch, was das gelehrte und gelehrige Bediententum der sogenannten Historiker als den wahren Stein der Weisen erfunden hat, um jede unlautere Anmaßung in lauteres Rechtsgold zu verwandeln. Wir vindizieren der Armut das Gewohnheitsrecht, und zwar ein Gewohnheitsrecht, welches nicht lokal, ein Gewohnheitsrecht, welches das Gewohnheitsrecht der Armut in allen Ländern ist. Wir gehen noch weiter und behaupten, daß das Gewohnheitsrecht seiner Natur nach nur das Recht dieser untersten besitzlosen und elementarischen Masse sein kann.

Unter den sogenannten Gewohnheiten der Privilegierten versteht man Gewohnheiten wider das Recht. Das Datum ihrer Geburt fällt in die Periode, worin die Geschichte der Menschheit einen Teil der Naturgeschichte bildet und, die ägyptische Sage bewahrheitend, sämtliche Götter sich in Tiergestalten verbergen. Die Menschheit erscheint in bestimmte Tierrassen zerfallen, deren Zusammenhang nicht die Gleichheit, sondern die Ungleichheit ist, eine Ungleichheit, welche die Gesetze fixieren. Der Weltzustand der Unfreiheit verlangt Rechte der Unfreiheit, denn, während das menschliche Recht das Dasein der Freiheit, ist dies tierische Recht das Dasein der Unfreiheit. Der Feudalismus im weitesten Sinne ist das geistige Tierreich, die Welt der geschiedenen Menschheit im Gegensatz zur Welt der sich unterscheidenden Menschheit, deren Ungleichheit nichts anders ist als die Farbenbrechung der Gleichheit. In den Ländern des naiven Feudalismus, in den Ländern des Kastenwesens, wo im wahren Sinne des Wortes die Menschheit verschubkastet und die edlen, frei ineinander überfließenden Glieder des großen Heiligen, des heiligen Humanus zersägt, zerkeilt, gewaltsam auseinandergerissen sind, finden wir daher auch die Anbetung des Tiers, die Tierreligion in ursprünglicher Gestalt, denn dem Menschen gilt immer für sein höchstes Wesen, was sein wahres Wesen ist. Die einzige Gleichheit, die im wirklichen Leben der Tiere hervortritt, ist die Gleichheit eines Tieres mit den andern Tieren seiner bestimmten Art, die Gleichheit der bestimmten Art mit sich selbst, aber nicht die Gleichheit der Gattung. Die Tiergattung selbst erscheint nur in dem feindseligen Verhalten der verschiedenen Tierarten, die ihre besonderen unterschiedenen Eigenschaften gegeneinander geltend machen. Im Magen des Raubtieres hat die Natur die Wahlstätte der Einigung, die Feueresse der innigsten Verschmelzung, das Organ des Zusammenhangs der ver- <116> schiedenen Tierarten bereitet. Ebenso zehrt im Feudalismus die eine Rasse an der andern bis zu der Rasse herab, welche, ein Polyp, an die Erdscholle gewachsen, nur die vielen Atme besitzt, um den oberen Rassen die Früchte der Erde zu pflücken, während sie selbst Staub zehrt, denn wenn im natürlichen Tierreich die Drohnen von den Arbeitsbienen so werden im geistigen die Arbeitsbienen von den Drohnen getötet, und eben durch die Arbeit. Wenn die Privilegierten vom gesetzlichen Recht an ihre Gewohnheitsrechte appellieren, so verlangen sie statt des menschlichen Inhaltes die tierische Gestalt des Rechts, welche jetzt zur bloßen Tiermaske entwirklicht ist.


["Rheinische Zeitung" Nr. 300 vom 27. Oktober 1842]

*** Die vornehmen Gewohnheitsrechte sträuben sich durch ihren Inhalt wider die Form des allgemeinen Gesetzes. Sie können nicht in Gesetze geformt werden, weil sie Formationen der Gesetzlosigkeit sind. Indem diese Gewohnheitsrechte durch ihren Inhalt der Form des Gesetzes, der Allgemeinheit und Notwendigkeit widerstreben, beweisen sie eben dadurch, daß sie Gewohnheitsunrechte und nicht im Gegensatz gegen das Gesetz geltend zu machen, sondern als Gegensatz gegen dasselbe zu abrogieren und selbst nach Gelegenheit zu bestrafen sind, denn keiner hört auf, unrechtlich zu handeln, weil diese Handlungsweise seine Gewohnheit ist, wie man den räuberischen Sohn eines Räubers nicht mit seinen Familien-Idiosynkrasien entschuldigt. Handelt ein Mensch mit Absicht wider das Recht, so strafe man seine Absicht, wenn aus Gewohnheit, so strafe man seine Gewohnheit als eine schlechte Gewohnheit. Das vernünftige Gewohnheitsrecht ist in der Zeit allgemeiner Gesetze nichts anders als die Gewohnheit des gesetzlichen Rechts, denn das Recht hat nicht aufgehört, Gewohnheit zu sein, weil es sich als Gesetz konstituiert hat, aber es hat aufgehört, nur Gewohnheit zu sein. Dem Rechtlichen wird es zu seiner eigenen Gewohnheit, gegen den Unrechtlichen wird es durchgesetzt, obgleich es nicht seine Gewohnheit ist. Das Recht hängt nicht mehr von dem Zufall ab, ob die Gewohnheit vernünftig, sondern die Gewohnheit wird vernünftig, weil das Recht gesetzlich, weil die Gewohnheit zur Staatsgewohnheit geworden ist.

Das Gewohnheitsrecht als eine aparte Domäne neben dem gesetzlichen Recht ist daher nur da vernünftig, wo das Recht neben und außer dem Gesetz existiert, wo die Gewohnheit die Antizipation eines gesetzlichen Rechts ist. Von Gewohnheitsrechten der privilegierten Stände kann daher gar nicht gesprochen werden. Sie haben im Gesetz nicht nur die Anerkennung ihres vernünftigen Rechts, sondern oft sogar die Anerkennung ihrer unvernünftigen Anmaßungen gefunden. Sie haben kein Recht, gegen das Gesetz zu antizipieren, <117> denn das Gesetz hat alle möglichen Konsequenzen ihres Rechts antizipiert. Sie werden daher auch nur verlangt als Domänen für die menus plaisirs <kleine Vergnügungen (die mit Nebenausgaben verbunden sind)>, damit derselbe Inhalt, der im Gesetz nach seinen vernünftigen Grenzen behandelt ist, in der Gewohnheit einen Spielraum für die Grillen und Anmaßungen wider seine vernünftigen Grenzen finde.

Wenn aber diese vornehmen Gewohnheitsrechte Gewohnheiten wider den Begriff des vernünftigen Rechts, so sind die Gewohnheitsrechte der Armut Rechte wider die Gewohnheit des positiven Rechts. Ihr Inhalt sträubt sich nicht gegen die gesetzliche Form, er sträubt sich vielmehr gegen seine eigene Formlosigkeit. Die Form des Gesetzes steht ihm nicht gegenüber, sondern er hat sie noch nicht erreicht. Es bedarf nur weniger Reflexionen, um einzusehen, wie einseitig die aufgeklärten Gesetzgebungen die Gewohnheitsrechte der Armut, als deren ergiebigste Quelle man die verschiedenen germanischen Rechte betrachten kann, behandelt haben und behandeln mußten.

Die liberalsten Gesetzgebungen haben sich in privatrechtlicher Hinsicht darauf beschränkt, die Rechte, welche sie vorfanden, zu formulieren und ins Allgemeine zu erheben. Wo sie keine Rechte vorfanden, gaben sie keine. Die partikularen Gewohnheiten schafften sie ab, aber sie vergaßen dabei, daß, wenn das Unrecht der Stände in der Form willkürlicher Anmaßung, das Recht der Standeslosen in der Form zufälliger Konzessionen erschien. Ihr Verfahren war richtig gegen die, welche Gewohnheiten außer dem Recht, aber es war unrichtig gegen die, welche Gewohnheiten ohne das Recht hatten. Wie sie die willkürlichen Anmaßungen, soweit ein vernünftiger Rechtsinhalt in ihnen zu finden, in gesetzliche Ansprüche, so hätten sie auch die zufälligen Konzessionen in notwendige verwandeln müssen. Wir können an einem Beispiel, an den Klöstern, dies klarmachen. Man hat die Klöster aufgehoben, man hat ihr Eigentum säkularisiert, und man hat recht daran getan. Man hat aber die zufällige Unterstützung, welche die Armen in den Klöstern fanden, keineswegs in eine andere positive Besitzquelle verwandelt. Indem man das Klostereigentum zum Privateigentum machte und etwa die Klöster entschädigte, hat man nicht die Armen entschädigt, die von den Klöstern lebten. Man hat ihnen vielmehr eine neue Grenze gezogen und sie von einem alten Recht abgeschnitten. Dies fand bei allen Verwandlungen der Vorrechte in Rechte statt. Eine positive Seite dieser Mißbräuche, welche insofern auch ein Mißbrauch war, als sie das Recht der einen Seite zu einem Zufall machte, hat man nicht so entfernt, daß man den Zufall in eine Notwendigkeit umschuf, sondern so, daß man von ihm abstrahierte.

<118> Die Einseitigkeit dieser Gesetzgebungen war eine notwendige, denn alle Gewohnheitsrechte der Armen basierten darauf, daß gewisses Eigentum einen schwankenden Charakter trug, der es nicht entschieden zum Privateigentum, aber auch nicht entschieden zum Gemeineigentum stempelte, eine Mischung von Privatrecht und öffentlichem Recht, wie sie uns in allen Institutionen des Mittelalters begegnet. Das Organ, mit welchem die Gesetzgebungen solche zweideutigen Gestaltungen auffaßten, war der Verstand, und der Verstand ist nicht nur einseitig, sondern es ist sein wesentliches Geschäft, die Welt einseitig zu machen, eine große und bewunderungswürdige Arbeit, denn nur die Einseitigkeit formiert und reißt das Besondere aus dem unorganischen Schleim des Ganzen. Der Charakter der Dinge ist ein Produkt des Verstandes. Jedes Ding muß sich isolieren und isoliert werden, um etwas zu sein. Indem der Verstand jeden Inhalt der Welt in eine feste Bestimmtheit bannt und das flüssige Wesen gleichsam versteinert, bringt er die Mannigfaltigkeit der Welt hervor, denn die Welt wäre nicht vielseitig ohne die vielen Einseitigkeiten.

Der Verstand hob also die zwitterhaften, schwankenden Formationen des Eigentums auf, indem er die vorhandenen Kategorien des abstrakten Privatrechts, deren Schema sich im römischen Recht vorfand, anwandte. Um so mehr glaubte der gesetzgebende Verstand berechtigt zu sein, die Verpflichtungen dieses schwankenden Eigentums gegen die ärmere Klasse aufzuheben, als er auch seine staatlichen Privilegien aufhob; allein er vergaß, daß, selbst rein privatrechtlich betrachtet, hier ein doppeltes Privatrecht vorlag, ein Privatrecht des Besitzers und ein Privatrecht des Nichtbesitzers, abgesehen davon, daß keine Gesetzgebung die staatsrechtlichen Privilegien des Eigentums abgeschafft, sondern sie nur ihres abenteuerlichen Charakters entkleidet und ihnen einen bürgerlichen Charakter erteilt hat. Wenn aber jede mittelalterliche Gestalt des Rechts, also auch das Eigentum, von allen Seiten zwitterartigen, dualistischen, zwiespaltigen Wesens war und der Verstand seinen Grundsatz der Einheit gegen diesen Widerspruch der Bestimmung mit Recht geltend machte, so übersah er, daß es Gegenstände des Eigentums gibt, die ihrer Natur nach nie den Charakter des vorherbestimmten Privateigentums erlangen können, die durch ihr elementarisches Wesen und ihr zufälliges Dasein dem Okkupationsrecht anheimfallen, also dem Okkupationsrecht der Klasse anheimfallen, welche eben durch das Okkupationsrecht von allem andern Eigentum ausgeschlossen ist, welche in der bürgerlichen Gesellschaft dieselbe Stellung einnimmt wie jene Gegenstände in der Natur.

Man wird finden, daß die Gewohnheiten, welche Gewohnheiten der ganzen armen Klasse sind, mit sicherm Instinkt das Eigentum an seiner unentschiedenen Seite zu fassen wissen, man wird nicht nur finden, daß diese Klasse <119> den Trieb fühlt, ein natürliches Bedürfnis, sondern ebensosehr, daß sie das Bedürfnis fühlt, einen rechtlichen Trieb zu befriedigen. Das Raffholz dient uns als Beispiel. Es steht so wenig in einem organischen Zusammenhang mit dem lebendigen Baum, als die abgestreifte Haut mit der Schlange. Die Natur selbst stellt in den dürren, vom organischen Leben getrennten, geknickten Reisern und Zweigen im Gegensatz zu den festwurzelnden, vollsaftigen, organisch Luft, Licht, Wasser und Erde zu eigener Gestalt und individuellem Leben sich assimilierenden Bäumen und Stämmen gleichsam den Gegensatz der Armut und des Reichtums dar. Es ist eine physische Vorstellung von Armut und Reichtum. Die menschliche Armut fühlt diese Verwandtschaft und leitet aus diesem Verwandtschaftsgefühl ihr Eigentumsrecht ab, und wenn sie daher den physisch-organischen Reichtum dem prämeditierenden Eigentümer, so vindiziert sie die physische Armut dem Bedürfnis und seinem Zufall. Sie empfindet in diesem Treiben der elementarischen Mächte eine befreundete Macht, die humaner ist als die menschliche. An die Stelle der zufälligen Willkür der Privilegierten ist der Zufall der Elemente getreten, die von dem Privateigentum abreißen, was es nicht mehr von sich abläßt. So wenig den Reichen Almosen, die auf die Straße geworfen werden, gebühren, so wenig diese Almosen der Natur. Aber auch in ihrer Tätigkeit findet die Armut schon ihr Recht. Im Sammeln stellt sich die elementarische Klasse der menschlichen Gesellschaft ordnend den Produkten der elementarischen Naturmacht gegenüber. Ähnlich verhält es sich mit Produkten, die in wildem Wachstum ein ganz zufälliges Akzidens des Besitzes und schon wegen ihrer Unbedeutendheit keinen Gegenstand für die Tätigkeit des eigentlichen Eigentümers bilden; ähnlich verhält es sich mit dem Nachlesen, Nachernten und dergleichen Gewohnheitsrechten.

Es lebt also in diesen Gewohnheiten der armen Klasse ein instinktmäßiger Rechtssinn, ihre Wurzel ist positiv und legitim, und die Form des Gewohnheitsrechts ist hier um so naturgemäßer, als das Dasein der armen Klasse selbst bisher eine bloße Gewohnheit der bürgerlichen Gesellschaft ist, die in dem Kreis der bewußten Staatsgliederung noch keine angemessene Stelle gefunden hat.

Die vorliegende Debatte bietet sogleich ein Beispiel, wie man diese Gewohnheitsrechte behandelt, ein Beispiel, worin die Methode und der Geist des ganzen Verfahrens erschöpft ist.

Ein Deputierter der Städte opponiert gegen die Bestimmung, wodurch auch das Sammeln von Waldbeeren und Preiselbeeren als Diebstahl behandelt wird. Er spricht vorzugsweise für die Kinder armer Leute, welche jene Früchte sammeln, um damit für ihre Eltern eine Kleinigkeit zu verdienen, <120> welches seit unvordenklichen Zeiten von den Eigentümern gestattet und wodurch für die Kleinen ein Gewohnheitsrecht entstand. Dies Faktum wird widerlegt durch die Notiz eines andern Abgeordneten: "in seiner Gegend seien diese Früchte schon Handelsartikel und würden faßweise nach Holland geschickt".

Man hat es wirklich schon an einem Ort so weit gebracht, aus einem Gewohnheitsrecht der Armen ein Monopol der Reichen zu machen. Der erschöpfende Beweis ist geliefert, daß man ein Gemeingut monopolisieren kann; es folgt daher von selbst, daß man es monopolisieren muß. Die Natur des Gegenstandes verlangt das Monopol, weil das Interesse des Privateigentums es erfunden hat. Der moderne Einfall einiger geldfuchsenden Handelskrämer wird unwiderleglich, sobald er Abfälle dem urteutonischen Interesse von Grund und Boden liefert.

Der weise Gesetzgeber wird das Verbrechen verhindern, um es nicht bestrafen zu müssen, aber er wird es nicht dadurch verhindern, daß er die Sphäre des Rechts verhindert, sondern dadurch, daß er jedem Rechtstrieb sein negatives Wesen raubt, indem er ihr eine positive Sphäre der Handlung einräumt. Er wird sich nicht darauf beschränken, den Teilnehmern einer Klasse die Unmöglichkeit wegzuräumen, einer höheren berechtigten Sphäre anzugehören, sondern er wird ihre eigene Klasse zu einer realen Möglichkeit von Rechten erheben, aber wenn der Staat hierzu nicht human, nicht reich und nicht großsinnig genug ist, so ist es wenigstens seine unbedingte Pflicht, nicht in ein Verbrechen zu verwandeln, was erst Umstände zu einem Vergehen machen. Er muß mit der höchsten Milde als eine soziale Unordnung korrigieren, was er nur mit dem höchsten Unrecht als ein antisoziales Verbrechen bestrafen darf. Er bekämpft sonst den sozialen Trieb, indem er die unsoziale Form desselben zu bekämpfen meint. Mit einem Worte, wenn man volkstümliche Gewohnheitsrechte unterdrückt, so kann deren Ausübung nur als einfache Polizeikontravention behandelt, aber nimmer als ein Verbrechen bestraft werden. Die Polizeistrafe ist der Ausweg gegen eine Tat, welche Umstände zu einer äußern Unordnung stempeln, ohne daß sie eine Verletzung der ewigen Rechtsordnung wäre. Die Strafe darf nicht mehr Abscheu einflößen als das Vergehen, die Schmach des Verbrechens darf sich nicht verwandeln in die Schmach des Gesetzes; der Boden des Staats ist unterminiert, wenn das Unglück zu einem Verbrechen oder das Verbrechen zu einem Unglück wird. Weit entfernt von diesem Gesichtspunkt, beobachtet der Landtag nicht einmal die ersten Regeln der Gesetzgebung.

Die kleine, hölzerne, geistlose und selbstsüchtige Seele des Interesses sieht nur einen Punkt, den Punkt, wo sie verletzt wird, gleich dem rohen <121> Menschen, der etwa einen Vorübergehenden für die infamste, verworfenste Kreatur unter der Sonne hält, weil diese Kreatur ihm auf seine Hühneraugen getreten hat. Er macht seine Hühneraugen zu den Augen, mit denen er sieht und urteilt; er macht den einen Punkt, in welchem ihn der Vorübergehende tangiert, zu dem einzigen Punkt, worin das Wesen dieses Menschen die Welt tangiert. Nun kann ein Mensch aber doch wohl mir auf die Hühneraugen treten, ohne deswegen aufzuhören, ein ehrlicher, ja ein ausgezeichneter Mensch zu sein. So wenig ihr nun die Menschen mit euern Hühneraugen, so wenig müßt ihr sie mit den Augen eures Privatinteresses beurteilen. Das Privatinteresse macht die eine Sphäre, worin ein Mensch feindlich mit ihm zusammentrifft, zur Lebenssphäre dieses Menschen. Es macht das Gesetz zum Rattenfänger, der das Ungeziefer vertilgen will, denn er ist kein Naturforscher und sieht deshalb in den Ratten nur Ungeziefer; aber der Staat muß in einem Holzfrevler mehr sehen als den Frevler am Holz, mehr als den Holzfeind. Hängt nicht jeder seiner Bürger durch tausend Lebensnerven mit ihm zusammen, und darf er alle diese Nerven zerschneiden, weil jener Bürger selbst einen Nerv eigenmächtig zerschnitten hat? Der Staat wird also auch in einem Holzfrevler einen Menschen sehen, ein lebendiges Glied, in dem sein Herzblut rollt, einen Soldaten, der das Vaterland verteidigen, einen Zeugen, dessen Stimme vor Gericht gelten, ein Gemeindemitglied, das öffentliche Funktionen bekleiden soll, einen Familienvater, dessen Dasein geheiligt, vor allem einen Staatsbürger, und der Staat wird nicht leichtsinnig eins seiner Glieder von all diesen Bestimmungen ausschließen, denn der Staat amputiert sich selbst, so oft er aus einem Bürger einen Verbrecher macht. Vor allem aber wird es der sittliche Gesetzgeber als die ernsteste, schmerzlichste und gefährlichste Arbeit betrachten, eine bisher unbescholtene Handlung unter die Sphäre der verbrecherischen Handlungen zu subsumieren.

Das Interesse aber ist praktisch, und nichts praktischer auf der Welt, als daß ich meinen Feind niederstoße! "Wer haßt ein Ding und brächt' es nicht gern um!" lehrt schon Shylock. Der wahre Gesetzgeber darf nichts fürchten als das Unrecht, aber das gesetzgebende Interesse kennt nur die Furcht vor den Konsequenzen des Rechts, die Furcht vor den Bösewichten, gegen die es Gesetze gibt. Die Grausamkeit ist der Charakter der Gesetze, welche die Feigheit diktiert, denn die Feigheit vermag nur energisch zu sein, indem sie grausam ist. Das Privatinteresse ist aber immer feig, denn sein Herz, seine Seele ist ein äußerlicher Gegenstand, der immer entrissen und beschädigt werden kann, und wer zitterte nicht vor der Gefahr, Herz und Seele zu verlieren? Wie sollte der eigennützige Gesetzgeber menschlich sein, da das Unmenschliche, ein fremdes materielles Wesen, sein höchstes Wesen ist? Quand il a <122> peur, il est terrible <Wenn er Angst hat, ist er schrecklich>, sagt der "National" von Guizot. Diese Devise kann man über alle Gesetzgebungen des Eigennutzes, also der Feigheit schreiben.

Wenn die Samojeden ein Tier töten, beteuern sie demselben, ehe sie ihm das Fell abziehen, aufs ernstlichste, daß bloß die Russen dies Übel verursachen, daß ein russisches Messer es zerlege und daß also an den Russen allein Rache zu üben sei. Man kann das Gesetz in ein russisches Messer verwandeln, auch wenn man kein Samojede zu sein die Prätension hat. Sehen wir zu!

Bei § 4 schlug der Ausschuß vor:

"Bei einer weitern Entfernung als zwei Meilen bestimmt der denunzierende Schutzbeamte den Wert nach dem bestehenden Lokalpreise."

Hiegegen protestierte ein Deputierter der Städte:

"Der Vorschlag, die Taxe des entwendeten Holzes durch den Förster, welcher die Anzeige mache, festsetzen zu lassen, wäre sehr bedenklich. Allerdings stehe diesem anzeigenden Beamten fides zu. Aber doch nur in bezug auf das Faktum, keineswegs in bezug auf den Wert. Dieser solle nach einer von den Lokalbehörden proponierten und von dem Landrat festzusetzenden Taxe bestimmt werden. Es werde nun zwar vorgeschlagen, daß der § 14, wonach der Waldeigentümer die Strafe beziehen solle, nicht angenommen werde" etc. "Würde man den § 14 beibehalten, dann sei die vorliegende Bestimmung doppelt gefährlich. Denn der in den Diensten des Waldeigentümers stehende und von ihm bezahlte Förster müsse wohl, das liege in der Natur der Verhältnisse, den Wert des entwendeten Holzes so hoch als möglich stellen."

Der Landtag genehmigte den Vorschlag des Ausschusses.

Wir finden hier Konstituierung der Patrimonialgerichtsbarkeit. Der Patrimonialschutzbediente ist zugleich partieller Urteilssprecher. Die Wertbestimmung bildet einen Teil des Urteils. Das Urteil ist also schon teilweise im denunzierenden Protokoll antizipiert. Der denunzierende Schutzbeamte sitzt im Richterkollegium, er ist der Experte, an dessen Urteil das Gericht gebunden, er vollzieht eine Funktion, von der er die übrigen Richter ausschließt. Es ist töricht, gegen das inquisitorische Verfahren zu opponieren, wenn es sogar Patrimonialgendarmen und Denunzianten gibt, die zugleich richten.

Wie wenig, abgesehen von dieser Grundverletzung unserer Institutionen, der denunzierende Schutzbeamte die objektive Fähigkeit besitzt, zugleich Taxator des entwendeten Holzes zu sein, ergibt sich von selbst, wenn wir seine Qualitäten betrachten.

Als Schutzbeamter ist er der personifizierte Schutzgenius des Holzes. Der Schutz, nun gar der persönliche, der leibliche Schutz, erfordert ein effektvolles, tatkräftiges Liebesverhältnis des Waldhüters zu seinem Schütz- <123> ling, ein Verhältnis, in welchem er gleichsam mit dem Holze verwächst. Es muß ihm alles, es muß ihm von absolutem Werte sein. Der Taxator dagegen verhält sich mit skeptischem Mißtrauen zum entwendeten Holze, er mißt es mit scharfem prosaischem Auge an einem profanen Maß und sagt euch auf Heller und Pfennig, wieviel dran sei. Ein Beschützer und ein Schätzer sind so verschiedene Dinge als ein Mineraloge und ein Mineralienhändler. Der Schutzbeamte kann den Wert des entwendeten Holzes nicht schätzen, denn in jedem Protokoll, worin er den Wert des Gestohlenen taxiert, taxiert er seinen eigenen Wert, weil den Wert seiner eigenen Tätigkeit, und glaubt ihr, er werde den Wert seines Gegenstandes nicht ebensogut beschützen als dessen Substanz?

Die Tätigkeiten, die man einem Menschen überträgt, dessen Amtspflicht die Brutalität ist, widersprechen sich nicht nur in bezug auf den Gegenstand des Schutzes, sie widersprechen sich ebensosehr in bezug auf die Personen.

Als Schutzbeamter des Holzes soll der Waldhüter das Interesse des Privateigentümers, aber als Taxator soll er ebensosehr das Interesse des Forstfrevlers gegen die extravaganten Forderungen des Privateigentümers beschützen. Während er vielleicht eben mit der Faust im Interesse des Waldes, soll er gleich darauf mit dem Kopf im Interesse des Waldfeindes operieren. Das verkörperte Interesse des Waldeigentümers, soll er eine Garantie gegen das Interesse des Waldeigentümers sein.

Der Schutzbeamte ist ferner Denunziant. Das Protokoll ist eine Denunziation. Der Wert des Gegenstandes wird also zum Gegenstand der Denunziation; er verliert seinen richterlichen Anstand, und die Funktion des Richters wird auf das Tiefste herabgewürdigt, indem sie sich einen Augenblick von der Funktion des Denunzianten nicht mehr unterscheidet.

Endlich steht dieser denunzierende Schutzbeamte, der weder als Denunziant noch als Schutzbeamter zum Experten geeignet ist, in Sold und Dienst des Waldeigentümers. Mit demselben Rechte konnte man dem Waldeigentümer selbst auf einen Eid die Taxation überlassen, da er tatsächlich in seinem Schutzbedienten nur die Gestalt einer dritten Person angenommen hat.

Statt aber diese Stellung des denunzierenden Schutzbeamten auch nur bedenklich zu finden, findet der Landtag im Gegenteil die einzige Bestimmung bedenklich, die noch den letzten Schein des Staats innerhalb der Waldherrlichkeit bildet, die lebenslängliche Anstellung des denunzierenden Schutzbeamten. Gegen diese Bestimmung erhebt sich der heftigste Widerspruch, und kaum scheint der Sturm beschwichtigt zu werden durch die Erklärung des Referenten:

<124> "daß schon frühere Landtage die Verzichtleistung auf lebenslängliche Anstellung bevorwortet hätten, daß die Staatsregierung aber sich nur dagegen erklärt und die lebenslängliche Anstellung als einen Schutz für die Untertanen angesehen habe".

Der Landtag bat also schon früher mit der Regierung um Verzichtleistung auf den Schutz ihrer Untertanen gemarktet, und der Landtag ist beim Markten geblieben. Prüfen wir die ebenso großherzigen als unwiderleglichen Gründe, welche gegen die lebenslängliche Anstellung geltend gemacht werden.

Ein Abgeordneter der Landgemeinden

"findet in der Bedingung der Glaubwürdigkeit durch lebenslängliche Anstellung die kleinen Waldbesitzer sehr gefährdet, und ein anderer besteht darauf, daß der Schutz gleich wirksam für kleine wie für große Waldeigentümer sein müsse".

Ein Mitglied des Fürstenstandes bemerkt,

"daß die lebenslänglichen Anstellungen bei Privaten sehr unrätlich seien und in Frankreich gar nicht erforderlich, um den Protokollen der Schutzbeamten Glauben zu verschaffen, daß aber notwendig etwas geschehen müsse, um dem Überhandnehmen der Frevel zu steuern".

Ein Abgeordneter der Städte:

"allen Anzeigen von gehörig angestellten und beeidigten Forstbeamten müsse Glauben beigemessen werden. Die Anstellung auf Lebenszeit sei vielen Gemeinden und insbesondere den Eigentümern von kleinen Parzellen sozusagen unmöglich. Durch die Verfügung, daß nur jene Forstbeamten, welche auf Lebenszeit angestellt sind, fides haben sollen, würde diesen Waldbesitzern aller Forstschutz entzogen. In einem großen Teile der Provinz hätten die Gemeinden und Privatbesitzer den Feldhütern auch die Hut ihrer Waldungen übertragen und übertragen müssen, weil ihr Waldeigentum nicht groß genug sei, um eigene Förster dafür anzustellen. Es würde nun sonderbar sein, wenn diese Feldhüter, welche auch auf die Waldhut vereidet seien, keinen vollen Glauben haben sollten, wenn sie eine Holzentwendung konstatierten, während sie fides genössen, wenn sie Anzeigen über entdeckte Holzfrevel machten."


["Rheinische Zeitung" Nr. 303 vom 30. Oktober 1842]

*** Also hat Stadt und Land und Fürstentum gesprochen. Statt die Differenz zwischen den Rechten des Holzfrevlers und den Prätensionen des Waldeigentümers auszugleichen, findet man sie nicht groß genug. Man sucht nicht den Schutz des Waldeigentümers und des Holzfrevlers, man sucht den Schutz des großen und des kleinen Waldeigentümers auf ein Maß zu setzen. Hier soll die minutiöseste Gleichheit Gesetz sein, während dort die <125> Ungleichheit Axiom ist. Warum verlangt der kleine Waldeigentümer denselben Schutz wie der große? Weil beide Waldeigentümer. Sind nicht beide, der Waldeigentümer und der Forstfrevler, Staatsbürger? Wenn ein kleiner und ein großer Waldeigentümer, haben nicht noch mehr ein kleiner und ein großer Staatsbürger dasselbe Recht auf den Schutz des Staates?

Wenn das Mitglied des Fürstenstandes sich auf Frankreich bezieht - das Interesse kennt keine politischen Antipathien - so vergißt es nur hinzuzufügen, daß in Frankreich der Schutzbeamte das Faktum, aber nicht den Wert denunziert. Ebenso vergißt der ehrenwerte Sprecher der Städte, daß der Feldhüter hier unzulässig ist, weil es sich nicht nur um das Konstatieren einer Holzentwendung, sondern ebensosehr um die Taxation des Holzwertes handelt.

Worauf beschränkt sich der Kern des ganzen Räsonnements, das wir eben gehört? Der kleine Waldeigentümer habe nicht die Mittel, einen lebenslänglichen Schutzbeamten zu stellen. Was folgt aus diesem Räsonnement? Daß der kleine Waldeigentümer nicht dazu berufen ist. Was schließt der kleine Waldeigentümer? Daß er berufen ist, einen taxierenden Schutzbeamten auf Kündigung anzustellen. Seine Mittellosigkeit gilt ihm als Titel eines Privilegiums.

Der kleine Waldeigentümer hat auch nicht die Mittel, ein unabhängiges Richterkollegium zu unterhalten. Also verzichte Staat und Angeklagter auf ein unabhängiges Richterkollegium und lasse den Hausknecht des kleinen Waldeigentümers, oder wenn er keinen Hausknecht hat, lasse seine Magd, oder wenn er keine Magd hat, lasse ihn selbst zu Gericht sitzen. Hat der Angeklagte nicht dasselbe Recht auf die exekutive Gewalt als ein Staatsorgan wie auf die richterliche? Warum also nicht auch das Gericht nach den Mitteln des kleinen Waldeigentümers einrichten?

Kann das Verhältnis des Staats und des Angeklagten alteriert werden durch die dürftige Ökonomie des Privatmannes, des Waldeigentümers? Der Staat hat ein Recht gegen den Angeklagten, weil er diesem Individuum als Staat gegenübertritt. Unmittelbar folgt daher für ihn die Pflicht, als Staat und in der Weise des Staats sich zu dem Verbrecher zu verhalten. Der Staat hat nicht nur die Mittel, auf eine Weise zu agieren, die ebenso seiner Vernunft, seiner Allgemeinheit und Würde, wie dem Recht, dem Leben und Eigentum des inkriminierten Bürgers angemessen ist; es ist seine unbedingte Pflicht, diese Mittel zu haben und anzuwenden. Vom Waldeigentümer, dessen Wald nicht der Staat und dessen Seele nicht die Staatsseele ist, wird dies niemand verlangen. - Was folgert man? Daß, weil das Privateigentum nicht die Mittel hat, sich auf den Staatsstandpunkt zu erheben, der Staat die <126> Verpflichtung hat, zu den vernunft- und rechtswidrigen Mitteln des Privateigentums herabzusteigen.

Diese Anmaßung des Privatinteresses, dessen dürftige Seele nie von einem Staatsgedanken erleuchtet und durchzuckt worden, ist eine ernste und gründliche Lektion für den Staat. Wenn der Staat sich auch nur an einem Punkt so weit herabläßt, statt in seiner eigenen Weise in der Weise des Privateigentums tätig zu sein, so folgt unmittelbar, daß er sich in der Form seiner Mittel den Schranken des Privateigentums akkommodieren muß. Das Privatinteresse ist schlau genug, diese Konsequenz dahin zu steigern, daß es sich in seiner beschränktesten und dürftigsten Gestalt zur Schranke und zur Regel der Staatsaktion macht, woraus, abgesehen von der vollendeten Erniedrigung des Staats, umgekehrt folgt, daß die vernunft- und rechtswidrigsten Mittel gegen den Angeklagten in Bewegung gesetzt werden, denn die höchste Rücksicht auf das Interesse des beschränkten Privateigentums schlägt notwendig in eine maßlose Rücksichtslosigkeit gegen das Interesse des Angeklagten um. Wenn es sich hier aber klar herausstellt, daß das Privatinteresse den Staat zu den Mitteln des Privatinteresses, wie sollte nicht folgen, daß eine Vertretung der Privatinteressen, der Stände, den Staat zu den Gedanken des Privatinteresses degradieren will und muß? Jeder moderne Staat, entspreche er noch so wenig seinem Begriff, wird bei dem ersten praktischen Versuch solcher gesetzgebenden Gewalt gezwungen sein, auszurufen: Deine Wege sind nicht meine Wege, und deine Gedanken sind nicht meine Gedanken!

Wie gänzlich unhaltbar die mietweise Pachtung des denunzierenden Schutzbeamten sei, das können wir nicht evidenter beweisen als durch einen Grund, der gegen die lebenslängliche Anstellung, wir können nicht sagen entschlüpft, denn er wird verlesen. Ein Mitglied aus dem Stand der Städte verlas nämlich folgende Bemerkung:

"Die auf Lebenszeit angestellten Waldwärter für Gemeinden stehen und können auch nicht unter der strengen Kontrolle stehen wie die Königlichen Beamten. Jeder Sporn zur treuen Pflichterfüllung wird durch die lebenslängliche Anstellung gelähmt. Erfüllt der Waldhüter auch nur zur Hälfte seine Pflicht und hütet er sich, daß ihm keine wirklichen Vergehen zur Last gelegt werden können, so wird er immer soviel Fürsprache finden, daß der Antrag nach § 56 auf dessen Entlassung vergeblich sein wird. Die Beteiligten werden es unter solchen Umständen auch nicht einmal wagen, den Antrag zu stellen."

Wir erinnern, wie man dem denunzierenden Schutzbeamten volles Vertrauen dekretierte, als es sich darum handelte, ihm die Taxation zu überlassen. Wir erinnern, daß der § 4 ein Vertrauensvotum für den Schutzbeamten war. <127> Zum ersten Male erfahren wir, daß der denunzierende Schutzbeamte einer Kontrolle und einer strengen Kontrolle bedarf. Zum ersten Male erscheint er nicht nur als ein Mensch, sondern als ein Pferd, indem Sporen und Brot die einzigen Irritamente seines Gewissens sind und seine Pflichtmuskeln durch eine lebenslängliche Anstellung nicht nur abgespannt, sondern vollständig gelähmt werden. Man sieht, der Eigennutz besitzt zweierlei Maß und Gewicht, womit er die Menschen wägt und mißt, zweierlei Weltanschauungen, zweierlei Brillen, von denen die eine schwarz und die andere bunt färbt. Wo es gilt, andere Menschen seinen Werkzeugen preiszugeben und zweideutige Mittel zu beschönigen, da setzt der Eigennutz die buntfärbende Brille auf, die ihm seine Werkzeuge und seine Mittel in phantastischer Glorie zeigt, da gaukelt er sich und andere in die unpraktischen und lieblichen Schwärmereien einer zarten und vertrauensvollen Seele ein. Jede Falte seines Gesichtes ist lächelnde Bonhommie. Er drückt seinem Gegner die Hand wund, aber er drückt sie aus Vertrauen wund. Doch plötzlich gilt es den eigenen Vorteil, es gilt hinter den Kulissen, wo die Illusionen der Bühne verschwinden, die Brauchbarkeit der Werkzeuge und der Mittel bedächtig zu prüfen. Ein rigoristischer Menschenkenner, setzt er behutsam und mißtrauisch die weltkluge, schwarzfärbende Brille, die Brille der Praxis auf. Gleich einem geübten Pferdemäkler unterwirft er die Menschen einer langen, nichts übersehenden Okularinspektion, und sie erscheinen ihm so klein, so erbärmlich und so schmutzig, wie der Eigennutz selbst ist.

Wir wollen nicht mit der Weltanschauung des Eigennutzes rechten, aber wir wollen sie zwingen, konsequent zu sein. Wir wollen nicht, daß sie sich selbst die Weltklugheit vorbehält und den anderen die Phantasien überläßt. Wir halten den sophistischen Geist des Privatinteresses einen Augenblick an seinen eigenen Konsequenzen fest.

Wenn der denunzierende Schutzbeamte der Mensch eurer Schilderung ist, ein Mensch, dem die lebenslängliche Anstellung, weit entfernt Unabhängigkeitsgefühl, Sicherheit und Würde in der Erfüllung seiner Pflicht zu geben, vielmehr jeden Sporn zur Pflichterfüllung raubt, was sollen wir nun gar für den Angeklagten von der Unparteilichkeit dieses Menschen erwarten, sobald er der unbedingte Knecht eurer Willkür ist? Wenn nur die Sporen diesen Menschen zur Pflicht treiben und wenn ihr die Sporenträger seid, was müssen wir dem Angeklagten prophezeien, der kein Sporenträger ist? Wenn selbst ihr nicht die hinreichend strenge Kontrolle gegen diesen Mann ausüben könnt, wie soll ihn nun gar der Staat oder die verfolgte Partei kontrollieren? Gilt bei einer revokabeln Anstellung nicht vielmehr, was ihr von einer lebenslänglichen behauptet: "erfüllt der Schutzbeamte <128> nur zur Hälfte seine Pflicht, so wird er immer soviel Fürsprache finden, daß der Antrag nach § 56 auf dessen Entlassung vergeblich sein wird"? werdet ihr nicht alle soviel Fürsprecher für ihn sein, solange er die eine Hälfte seiner Pflicht erfüllt, die Wahrung eures Interesses?

Die Wandlung des naiven überquellenden Vertrauens zum Waldhüter in keifendes, mäkelndes Mißtrauen entdeckt uns die Pointe. Nicht dem Forsthüter, euch selbst habt ihr das riesenhafte Vertrauen geschenkt, woran Staat und Holzfrevler als an ein Dogma glauben sollen.

Nicht die amtliche Stellung, nicht der Eid, nicht das Gewissen des Forsthüters sollen die Garantien des Angeklagten gegen euch, nein, euer Rechtssinn, eure Humanität, eure Interesselosigkeit, eure Mäßigung sollen die Garantien des Angeklagten gegen den Forsthüter sein. Eure Kontrolle ist seine letzte und seine einzige Garantie. In nebelhafter Vorstellung von eurer persönlichen Vorzüglichkeit, in poetischer Selbstentzückung bietet ihr dem Beteiligten eure Individualitäten als Schutzmittel gegen eure Gesetze. Ich gestehe, daß ich diese romanhafte Vorstellung von Waldeigentümern nicht teile. Ich glaube überhaupt nicht, daß Personen Garantien gegen Gesetze, ich glaube vielmehr, daß Gesetze Garantien gegen Personen sein müssen. Und wird die verwegenste Phantasie sich einbilden können, Männer, welche in dem erhabenen Geschäft der Legislation keinen Augenblick von der beklemmten, praktisch niedrigen Stimmung des Eigennutzes zur theoretischen Höhe allgemeiner und objektiver Gesichtspunkte sich zu erheben vermögen, Männer, welche schon vor dem Gedanken künftiger Nachteile beben und nach Stuhl und Tisch greifen, um ihr Interesse zu decken, dieselben Männer würden im Antlitz der wirklichen Gefahr Philosophen sein? Aber keiner, auch nicht der vorzüglichste Gesetzgeber, darf seine Person höher stellen als sein Gesetz. Niemand ist befugt, sich selbst Vertrauensvota zu dekretieren, die von Konsequenzen für dritte sind.

Ob ihr aber auch nur verlangen durftet, man solle euch besonderes Vertrauen schenken, mögen folgende Tatsachen erzählen.

" § 87", äußert ein Abgeordneter der Städte, "müsse er opponieren, denn die Bestimmungen desselben würden weitläufige, zu nichts führende Untersuchungen veranlassen, wodurch persönliche Freiheit und jene des Verkehrs gestört würden. Man möge doch nicht von vornherein jeden für einen Verbrecher halten und nicht gleich eine böse Tat präsumieren, bis man einen Beweis dafür habe, daß eine solche auch verübt worden sei."

Ein anderer Abgeordneter der Städte sagt, der Paragraph müsse gestrichen werden. Das Vexatorische desselben: "da jedermann nachweisen müsse, woher ihm das Holz geworden", demnach jedermann als des Stehlens <129> und Bergens verdächtig erscheine, greife rauh und verletzend in das bürgerliche Leben ein. Der Paragraph ward angenommen.

Wahrlich, ihr mutet der menschlichen Inkonsequenz zuviel zu, wenn sie zu ihrem Schaden das Mißtrauen und zu eurem Nutzen das Vertrauen als Maxime proklamieren, wenn ihr Vertrauen und ihr Mißtrauen aus den Augen eures Privatinteresses sehen und mit dem Herzen eures Privatinteresses empfinden soll.

Es wird noch ein Grund gegen die lebenslängliche Anstellung beigebracht, ein Grund, der selbst mit sich darüber uneinig ist, ob die Verächtlichkeit oder die Lächerlichkeit ihn mehr auszeichnet.

"Auch darf der freie Wille der Privaten nicht auf solche Weise so sehr beschränkt werden, weshalb nur Anstellungen auf Widerruf gestattet sein sollten."

Gewiß ist es ebenso erfreuliche als unerwartete Nachricht, daß der Mensch einen freien Willen besitzt, der nicht auf jede Weise zu beschränken sei. Die Orakel, die wir bisher hörten, glichen dem Urorakel zu Dodona. Das Holz teilte sie aus. Der freie Wille besaß keine ständische Qualität. Wie sollen wir nun dies plötzliche rebellische Auftreten der Ideologie, denn in bezug auf die Ideen haben wir nur Nachfolger Napoleons vor uns, verstehen?

Der Wille des Waldeigentümers verlangt die Freiheit, mit dem Holzfrevler nach Bequemlichkeit und auf die ihm zusagendste und wenigst kostspielige Art umspringen zu dürfen. Dieser Wille will, daß der Staat ihm den Bösewicht auf Diskretion überlasse. Er verlangt plein pouvoir <Vollmacht>. Er bekämpft nicht die Einschränkung des freien Willens, er bekämpft die Weise dieser Einschränkung, die so sehr einschränkt, daß sie nicht nur den Holzfrevler, sondern auch den Holzbesitzer trifft. Will dieser freie Wille nicht viele Freiheiten? Ist es nicht ein sehr, ein vorzüglich freier Wille? Und ist es nicht unerhört, daß man im 19. Jahrhundert den freien Willen jener Privaten, die publike Gesetze geben, "auf solche Weise so sehr" einzuschränken wagt? Es ist unerhört.

Auch der hartnäckige Reformer, der freie Wille, muß in die Gefolgschaft der guten Gründe treten, deren Zugführer die Sophistik des Interesses ist. Nur muß dieser freie Wille Lebensart besitzen, er muß ein vorsichtiger, ein loyaler freier Wille sein, ein freier Wille, der sich so einzurichten weiß, daß seine Sphäre mit der Sphäre der Willkür jener privilegierten Privaten zusammenfällt. Nur einmal wird der freie Wille zitiert, und dieses eine Mal erscheint er in der Gestalt eines untersetzten Privaten, der Holzblöcke auf <130> den Geist des vernünftigen Willens schleudert. Was sollte dieser Geist auch da, wo der Wille als Galeerensklave an die Ruderbank der kleinsten und engherzigsten Interessen geschmiedet ist.

Der Höhepunkt dieses ganzen Räsonnements faßt sich zusammen in folgender Bemerkung, welche das fragliche Verhältnis auf den Kopf stellt:

"Mögen immerhin die königlichen Forst- und Jagdbeamten auf Lebenslang angestellt werden, bei Gemeinden und Privaten findet dies das größte Bedenken."

Als wenn nicht das einzige Bedenken darin bestände, daß hier statt der Staatsdiener Privatbediente agieren! Als wenn die lebenslängliche Anstellung nicht eben gegen den bedenklichen Privaten gerichtet wäre! Rien n'est plus terrible que la logique dans l'absurdité, d.h., nichts ist schrecklicher als die Logik des Eigennutzes.

Diese Logik, die den Bedienten des Waldeigentümers in eine Staatsautorität, verwandelt die Staatsautorität in Bediente des Waldeigentümers. Die Staatsgliederung, die Bestimmung der einzelnen administrativen Behörden, alles muß außer Rand und Band treten, damit alles zum Mittel des Waldeigentümers herabsinke und sein Interesse als die bestimmende Seele des ganzen Mechanismus erscheine. Alle Organe des Staates werden Ohren, Augen, Arme, Beine, womit das Interesse des Waldeigentümers hört, späht, schätzt, schützt, greift und läuft.

Zu § 62 schlägt der Ausschuß als Schlußsatz die Forderung einer Bescheinigung der Unbeibringlichkeit durch den Steuerboten, Bürgermeister, zwei Gemeindevorsteher, vom Wohnsitz des Frevlers ausgestellt, vor. Ein Deputierter der Landgemeinden findet die Verwendung des Steuerboten im Widerspruch mit der bestehenden Gesetzgebung. Es versteht sich, daß dieser Widerspruch nicht berücksichtigt wurde.

Bei § 20 hatte der Ausschuß vorgeschlagen:

"In der Rheinprovinz solle dem berechtigten Waldeigentümer die Befugnis zustehen, der Ortsbehörde die Sträflinge in der Art zur Ableistung der schuldigen Arbeit zu überweisen, daß deren Arbeitstage auf die Kommunalweg-Handdienste, zu welchen der Waldeigentümer in der Gemeinde verpflichtet ist, angerechnet respektive in Abzug gebracht werden."

Es wurde dagegen eingewandt,

"daß die Bürgermeister nicht zu Exekutoren für einzelne Gemeindeglieder gebraucht und die Arbeiten der Sträflinge nicht als Kompensation für Dienste angenommen werden könnten, welche durch bezahlte Tagelöhner oder Dienstleute verrichtet werden müßten".

<131> Der Referent bemerkt:

"wenn es auch eine Last für die Herren Bürgermeister sei, die unwilligen und aufgereizten Forststräflinge zur Arbeit anzuhalten, so liege es aber in den Funktionen dieser Beamten, ungehorsame und böswillige Administrierte zur Pflicht zurückzuführen, und sei es nicht eine schöne Handlung, den Sträfling vom Abwege auf den rechten Weg zurückzuführen? Wer habe auf dem Lande dazu mehr Mittel in Händen als die Herren Bürgermeister!"

Und es hatte sich Reineke ängstlich und traurig gebärdet,
Daß er manchen gutmütigen Mann zum Mitleid bewegte,
Lampe, der Hase, besonders war sehr bekümmert.

Der Landtag akzeptierte den Vorschlag.


["Rheinische Zeitung" Nr. 305 vom 1. November 1842]

*** Der gute Herr Bürgermeister soll eine Last übernehmen und eine schöne Handlung vollziehen, damit der Herr Waldeigentümer seine Pflicht gegen die Gemeinde ohne Unkosten abtragen kann. Mit demselben Rechte könnte der Waldeigentümer den Bürgermeister als Oberküchenmeister oder als Oberkellner in Anspruch nehmen. Ist es nicht eine schöne Handlung, wenn der Bürgermeister Küche und Keller seiner Administrierten instand hält? Der verurteilte Verbrecher ist kein Administrierter des Bürgermeisters, er ist ein Administrierter des Gefängnisaufsehers. Verliert der Bürgermeister nicht eben Mittel und Würde seiner Stellung, wenn man ihn aus einem Vorstand der Gemeinde zum Exekutor einzelner Gemeindeglieder, wenn man ihn aus einem Bürgermeister zu einem Zuchtmeister macht? Werden nicht die andern freien Gemeindeglieder verletzt, wenn ihre ehrliche Arbeit im Dienste des Allgemeinen zur Strafarbeit im Dienste einzelner Individuen herabsinkt?

Doch es ist überflüssig, diese Sophistereien aufzudecken. Der Herr Referent möge so gütig sein, uns selbst zu sagen, wie weltkluge Leute humane Phrasen beurteilen. Er läßt den Waldbesitzer folgendermaßen den humanisierenden Ackerbesitzer haranguieren:

"Wenn einem Gutsbesitzer die Fruchtähre abgeschnitten werde, so würde der Dieb sagen: 'ich habe kein Brot, darum nehme ich einige Ähren von dem großen Stück, was Sie besitzen', so wie der Holzdieb sagt: 'ich habe kein Holz zu brennen, darum stehle ich Holz'. Den Gutsbesitzer schütze der Artikel 444 des Kriminalkodex, der eine Strafe von zwei bis fünf Jahren Gefängnis gegen das Abschneiden der Ähre ausspreche; so einen mächtigen Schutz habe der Waldeigentümer nicht."

In diesem letzten neidisch-schielenden Ausruf des Waldeigentümers liegt ein ganzes Glaubensbekenntnis. Ackerbesitzer, warum gerierst du dich <132> so großmütig, wenn es sich um mein Interesse handelt? Weil für dein Interesse schon gesorgt ist. Also keine Illusionen! Die Großmut kostet entweder nichts, oder sie bringt etwas ein. Also Ackerbesitzer, du blendest den Waldbesitzer nicht! Also Waldbesitzer, blende den Bürgermeister nicht!

Dies eine Intermezzo würde beweisen, wie wenig Sinn "schöne Handlungen" in unserer Debatte haben können, bewiese nicht die ganze Debatte, daß sittliche und humane Gründe hier nur als Phrasen ihr Unterkommen finden. Aber das Interesse ist selbst geizig mit Phrasen. Es erfindet sie erst, wenn's nottut, wenn es von erklecklichen Folgen ist. Dann wird es beredt, das Blut rollt ihm schneller, es kommt nun sogar auf schöne Handlungen, die ihm einbringen und andern kosten, auf schmeichlerische Worte, auf zutunliche Süßigkeiten nicht an, und das alles, das alles wird nur exploitiert, um den Holzfrevel zu einer kulantern Münze des Waldeigentümers zu stempeln, um ihn zu einem ergiebigen Holzfrevler zu machen, um das Kapital, denn der Holzfrevler ist dem Waldeigentümer zu einem Kapital geworden, bequemer anlegen zu können. Es handelt sich nicht darum, den Bürgermeister zum Besten des Holzfrevlers, es handelt sich darum, ihn zum Besten des Waldeigentümers zu mißbrauchen. Welch ein merkwürdiges Geschick, welch eine überraschende Tatsache, daß die seltenen Intervallen, in denen ein problematisches Gut für den Frevler auch nur erwähnt, ein apodiktisches Gut dem Herrn Waldeigentümer versichert wird!

Noch ein Beispiel dieser humanen Inzidentpunkte!

Referent: "Das französische Gesetz kenne die Verwandlung der Gefängnisstrafe in Forstarbeit nicht, er halte diese für eine weise und wohltätige, denn der Aufenthalt im Gefängnis führe nicht immer zur Besserung und sehr oft zum Schlechterwerden."

Früher, als man Unschuldige zu Verbrechern machte, als ein Deputierter in bezug auf die Sammler von Raffholz bemerkte, man bringe sie durch die Gefängnisse mit Gewohnheitsdieben zusammen, da waren die Gefängnisse gut. Plötzlich haben sich die Verbesserungsanstalten metamorphosiert in Verschlechterungsanstalten, denn in diesem Moment ist es zuträglich für das Interesse des Waldeigentümers, daß die Gefängnisse verschlechtern. Unter der Verbesserung der Verbrecher versteht man eine Verbesserung der Prozente, welche die Verbrecher dem Waldeigentümer abzuwerfen den hochherzigen Beruf haben.

Das Interesse hat kein Gedächtnis, denn es denkt nur an sich. Das eine, worauf es ihm ankommt, sich selbst, vergißt es nicht. Auf Widersprüche aber kommt es ihm nicht an, denn mit sich selbst gerät es nicht in Widersprüche. Es ist ein beständiger Improvisator, denn es hat kein System, aber es hat Auskunftsmittel.

<133> Während die humanen und rechtlichen Gründe nichts tun als

Ce qu'au bal nous autres sots humains
Nous appelons faire tapisserie ,
<Was wir einfältigen Menschen auf einem Ball Mauerblümchen spielen nennen>

sind die Auskunftsmittel die tätigsten Agenten im räsonierenden Mechanismus des Interesses. Wir bemerken unter diesen Auskunftsmitteln zwei, die beständig in dieser Debatte wiederkehren und die Hauptkategorien bilden, die "guten Motive" und die "nachteiligen Folgen". Wir sehen bald den Referenten des Ausschusses, bald ein anderes Landtagsmitglied jede zweideutige Bestimmung mit dem Schild gewiegter, weiser und guter Motive vor den Pfeilen des Widerspruchs decken. Wir sehen jede Konsequenz rechtlicher Gesichtspunkte durch die Hinweisung auf die nachteiligen oder bedenklichen Folgen abgelehnt. Untersuchen wir einen Augenblick diese geräumigen Auskunftsmittel, diese Auskunftsmittel par excellence, diese Auskunftsmittel für alles und noch einiges andere.

Das Interesse weiß das Recht durch die Perspektive auf die nachteiligen Folgen, durch seine Wirkungen in der Außenwelt anzuschwärzen; es weiß das Unrecht durch gute Motive, also durch Zurückgehen in die Innerlichkeit seiner Gedankenwelt weißzuwaschen. Das Recht hat schlechte Folgen in der Außenwelt unter den bösen Menschen, das Unrecht hat gute Motive in der Brust des braven Mannes, der es dekretiert; beide aber, die guten Motive und die nachteiligen Folgen, teilen die Eigentümlichkeit, daß sie die Sache nicht in Beziehung auf sich selbst, daß sie das Recht nicht als einen selbständigen Gegenstand behandeln, sondern vom Recht ab entweder auf die Welt hinaus oder auf den eigenen Kopf hineinweisen, daß sie also hinter dem Rücken des Rechts manövrieren.

Was sind nachteilige Folgen? Daß man hierunter keine nachteiligen Folgen für den Staat, das Gesetz, den Angeschuldigten zu verstehen hat, das beweist unsere ganze Darstellung. Daß man ferner unter den nachteiligen Folgen keine nachteiligen Folgen für die bürgerliche Sicherheit begreift, wollen wir in wenigen Zügen zur Evidenz steigern.

Wir haben schon von Landtagsmitgliedern selbst gehört, wie die Bestimmung, "daß jeder nachweisen muß, woher er sein Holz hat", rauh und verletzend in das bürgerliche Leben eingreife und jeden Bürger vexatorischen Schikanen preisgebe. Eine andere Bestimmung erklärt jeden für einen Dieb, in dessen Gewahrsam sich gestohlenes Holz findet, obgleich ein Deputierter erklärt:

<134> "dies könne manchem rechtlichen Manne gefährlich werden. In seiner Nähe sei jemandem gestohlenes Holz in den Hof geworfen und der Unschuldige zur Strafe gezogen worden."

Der § 66 verurteilt jeden Bürger, der einen Besen kauft, welcher kein monopolisierter Besen ist, zu einer Zuchthausstrafe von vier Wochen bis zwei Jahren, wozu ein Stadtabgeordneter die Randglosse macht:

"Dieser Paragraph drohe den Bewohnern der Kreise Elberfeld, Lennep und Solingen samt und sonders Zuchthausstrafe."

Endlich hat man die Aufsicht und Handhabung der Jagd- und Forstpolizei dem Militär sowohl zu einem Recht als zu einer Pflicht gemacht, obgleich der Artikel 9 der Kriminalordnung nur Beamte kennt, welche unter der Aufsicht der Staatsprokuratoren stehen, also unmittelbar von diesen verfolgt werden können, was bei dem Militär nicht der Fall ist. Man bedroht damit wie die Unabhängigkeit der Gerichte, so die Freiheit und Sicherheit der Bürger.

Weit entfernt also, daß von nachteiligen Folgen für die bürgerliche Sicherheit die Rede wäre, wird die bürgerliche Sicherheit selbst als ein Umstand von nachteiligen Folgen behandelt.

Was sind also nachteilige Folgen? Nachteilig ist, was dem Interesse des Waldeigentümers nachteilig ist. Wenn also die Folgen des Rechts keine Erfolge seines Interesses sind, so sind es nachteilige Folgen. Und hier ist das Interesse scharfsinnig. Sah es vorhin nicht, was die natürlichen Augen zeigen, so sieht es jetzt sogar, was sich nur dem Mikroskop entdeckt. Die ganze Welt ist ihm ein Dorn im Auge, eine Welt von Gefahren, eben weil sie nicht die Welt eines, sondern die Welt vieler Interessen ist. Das Privatinteresse betrachtet sich als den Endzweck der Welt. Realisiert also das Recht diesen Endzweck nicht, so ist es ein zweckwidriges Recht. Ein dem Privatinteresse nachteiliges Recht ist also ein Recht von nachteiligen Folgen.

Sollten die guten Motive besser sein als die nachteiligen Folgen?

Das Interesse denkt nicht, es rechnet. Die Motive sind seine Zahlen. Das Motiv ist ein Beweggrund, die Rechtsgründe aufzuheben, und wer zweifelt, daß das Privatinteresse hierzu viele Beweggründe haben wird? Die Güte des Motivs besteht in der zufälligen Geschmeidigkeit, womit es den objektiven Tatbestand zu entrücken und sich und andere in die Täuschung einzuwiegen weiß, nicht die gute Sache sei zu denken, sondern bei einer schlechten Sache genüge der gute Gedanke.

Unsern Faden wieder aufnehmend, bringen wir zunächst ein Seitenstück zu den dem Herrn Bürgermeister empfohlenen schönen Handlungen.

<135> "§ 34 wurde vom Ausschuß eine veränderte Fassung in folgender Weise vorgeschlagen: Wird das Erscheinen des protokollierenden Schutzbeamten von dem Beschuldigten veranlaßt, so hat derselbe die desfallsigen Kosten vordersamst bei dem Forstgericht zu deponieren.

Der Staat und das Gericht sollen nichts unentgeltlich im Interesse des Beschuldigten tun. Sie sollen sich vordersamst bezahlen lassen, wodurch offenbar vordersamst die Konfrontation des denunzierenden Schutzbeamten und des Angeschuldigten erschwert wird.

Eine schöne Handlung! Nur eine einzige schöne Handlung! Ein Königreich für eine schöne Handlung! Aber die einzige schöne Handlung, die in Vorschlag gebracht wird, soll der Herr Bürgermeister zum Besten des Herrn Waldeigentümers vollziehen. Der Bürgermeister ist der Repräsentant der schönen Handlungen, ihr menschgewordener Ausdruck, und man hat die Reihe der schönen Handlungen mit der Last, die man dem Bürgermeister aufzuerlegen die wehmütige Aufopferung besaß, erschöpft und für immer geschlossen.

Wenn der Herr Bürgermeister im Dienst des Staates und zum sittlichen Besten des Verbrechers mehr tun soll als seine Pflicht, sollten die Herrn Waldeigentümer zu demselben Guten nicht weniger fordern, als ihr Interesse ist?

Man könnte die Antwort auf diese Frage schon in dem bisher behandelten Teil der Debatten niedergelegt glauben, aber man irrt. Wir kommen zu den Strafbestimmungen.

"Ein Deputierter der Ritterschaft hielt den Waldeigentümer immer noch nicht für hinlänglich entschädigt, wenn ihm selbst die Strafgelder (außer der Erstattung des einfachen Werts) zufielen, die häufig nicht einziehbar sein würden."

Ein Abgeordneter der Städte bemerkt:

"Die Bestimmungen dieses Paragraphen (§15) könnten zu den bedenklichsten Folgen führen. Der Waldeigentümer erhalte auf diese Weise dreifache Entschädigung, nämlich den Wert, vier-, sechs- oder achtfache Strafe und noch besondern Schadenersatz, welcher oft ganz arbiträr ermittelt und mehr das. Resultat einer Fiktion als der Wirklichkeit sein werde. Jedenfalls scheine ihm angeordnet werden zu müssen, daß die fragliche besondere Entschädigung gleich am Forstgericht vorgefordert und im Forsturteil zugesprochen werden müsse. Daß der Beweis des Schadens besonders geliefert und nicht lediglich auf das Protokoll gegründet werden könne, liege in der Natur der Sache."

Es wurde hiegegen durch den Herrn Referenten und ein anderes Mitglied erläutert, wie der hier angeführte Mehrwert sich in verschiedenen von ihnen bezeichneten Fällen ergeben könne. Der Paragraph ward angenommen.

<136> Das Verbrechen wird zu einer Lotterie, in welcher der Waldeigentümer, wenn das Glück will, sogar noch Gewinste ziehen kann. Es kann sich ein Mehrwert ergehen, aber es kann auch der Waldeigentümer, der schon den einfachen Wert erhält, durch die vier-, sechs- oder achtfache Strafe ein Geschäft machen. Erhält er aber außer dem einfachen Wert noch besondern Schadenersatz, so ist die vier-, sechs- oder achtfache Strafe jedenfalls reiner Gewinn. Glaubt ein Mitglied des Ritterstandes, die zufallenden Strafgelder seien keine hinreichenden Garantien, weil sie häufig nicht einziehbar sein würden, so werden sie dadurch doch keinenfalls einziehbar, daß außer ihnen noch Wert und Schadenersatz einzuziehen sind. Wir werden übrigens sehen, wie man dieser Nichteinziehbarkeit ihren Stachel zu rauben weiß.

Konnte der Waldeigentümer sein Holz besser assekurieren, als es hier geschehen ist, wo man das Verbrechen in eine Rente verwandelt hat? Ein geschickter Feldherr, verwandelt er den Angriff auf- sich in eine unfehlbare Gelegenheit siegreichen Gewinnes, denn sogar der Mehrwert des Holzes, die ökonomische Schwärmerei, verwandelt sich durch den Diebstahl in eine Substanz. Dem Waldeigentümer muß nicht allein sein Holz, sondern auch sein Holzgeschäft garantiert werden, während die bequeme Huldigung, die er seinem Geschäftsführer, dem Staat, darbringt, darin besteht, daß er ihn nicht bezahlt. Es ist ein exemplarischer Einfall, die Strafe des Verbrechens aus einem Siege des Rechts gegen die Attentate auf das Recht in einen Sieg des Eigennutzes gegen die Attentate auf den Eigennutz zu verwandeln.

Wir machen unsere Leser aber vorzugsweise auf die Bestimmung des § 14 aufmerksam, eine Bestimmung, wobei man sich der Gewohnheit entschlagen muß, die leges barbarorum für Gesetze der Barbaren zu halten. Die Strafe nämlich als solche, die Wiederherstellung des Rechts, wohl zu unterscheiden von der Erstattung des Wertes und dem Schadenersatze, der Wiederherstellung des Privateigentums, wird aus einer öffentlichen Strafe zu einer Privatkomposition, die Strafgelder fließen nicht in die Staatskasse, sondern in die Privatkasse des Waldeigentümers.

Ein Abgeordneter der Städte meint zwar: "Dies widerstreite der Würde des Staats und den Prinzipien einer guten Strafrechtspflege", aber ein Deputierter der Ritterschaft "appelliert an das Rechts- und Billigkeitsgefühl der Versammlung zum Schutz des Interesses des Waldeigentümers", also an ein apartes Rechts- und Billigkeitsgefühl.

Die barbarischen Völker lassen dem Beschädigten für ein bestimmtes Verbrechen eine bestimmte Komposition (Sühnegeld) zahlen. Der Begriff der öffentlichen Strafe kam erst im Gegensatz zu dieser Ansicht auf, die im <137> Verbrechen nur eine Verletzung des Individuums erblickt, aber das Volk und die Theorie müssen noch erfunden werden, welche dem Individuum die Privat- und die Staatsstrafe zu vindizieren die Gefälligkeit besitzen.

Ein vollständiges qui pro quo muß die Landstände verführt haben. Der gesetzgebende Waldeigentümer verwechselte einen Augenblick die Personen, sich als Gesetzgeber und sich als Waldeigentümer. Das eine Mal ließ er sich als Waldeigentümer das Holz, und das andere Mal ließ er sich als Gesetzgeber die verbrecherische Gesinnung des Diebs bezahlen, wobei es sich ganz zufällig traf, daß der Waldeigentümer beide Male bezahlt wurde. Wir stehen also nicht mehr bei dem einfachen droit des seigneurs <Herrenrecht>. Wir sind durch die Epoche des öffentlichen Rechts zur Epoche des verdoppelten, des potenzierten Patrimonialrechts gelangt. Die Patrimonialeigentümer benutzen den Fortschritt der Zeit, der die Widerlegung ihrer Forderung ist, um sowohl die Privatstrafe der barbarischen Weltanschauung als auch die öffentliche Strafe der modernen Weltanschauung zu usurpieren.

Durch die Erstattung des Werts und noch gar eines besondern Schadenersatzes existiert kein Verhältnis mehr zwischen dem Holzdieb und dem Waldeigentümer, denn die Holzverletzung ist vollständig aufgehoben. Beide, Dieb und Eigentümer, sind in die Integrität ihres frühern Zustandes zurückgetreten. Der Waldeigentümer ist bei dem Holzdiebstahl nur soweit affiziert, als das Holz, aber nicht soweit, als das Recht verletzt ist. Nur die sinnliche Seite des Verbrechers trifft ihn, aber das verbrecherische Wesen der Handlung ist nicht die Attacke auf das materielle Holz, sondern die Attacke auf die Staatsader des Holzes, auf das Eigentumsrecht als solches, die Verwirklichung der unrechtlichen Gesinnung. Hat der Waldeigentümer Privatansprüche auf die rechtliche Gesinnung des Diebes, und was sollte die Vervielfachung der Strafe bei Wiederholungsfällen anders sein als eine Strafe der verbrecherischen Gesinnung? Oder kann der Waldeigentümer Privatforderungen haben, wo er keine Privatansprüche hat? War der Waldeigentümer vor dem Holzdiebstahle der Staat? Nein, aber er wird es nach dem Holzdiebstahl. Das Holz besitzt die merkwürdige Eigenschaft, sobald es gestohlen wird, seinem Besitzer Staatsqualitäten zu erwerben, die er früher nicht besaß. Der Waldeigentümer kann doch nur zurückerhalten, was ihm genommen wurde. Wird ihm der Staat zurückgegeben, und er wird ihm zurückgegeben, wenn er außer dem Privatrecht das Staatsrecht auf den Frevler erhält, so muß ihm auch der Staat geraubt werden, so muß der Staat sein Privateigentum gewesen sein. Der Holzdieb trug also, ein zweiter <138> Christophorus, in den gestohlenen Blöcken den Staat selbst auf seinem Rücken.

Die öffentliche Strafe ist die Ausgleichung des Verbrechens mit der Staatsvernunft, sie ist daher ein Recht des Staats, aber sie ist ein Recht des Staats, welches er sowenig an Privatleute zedieren, als ein Individuum dem andern sein Gewissen abtreten kann. Jedes Recht des Staats gegen den Verbrecher ist zugleich ein Staatsrecht des Verbrechers. Sein Verhältnis zum Staat kann durch kein Unterschieben von Mit[tel]gliedern in ein Verhältnis zu Privaten verwandelt werden. Wollte man dem Staat selbst das Aufgeben seiner Rechte, den Selbstmord, gestatten, so wäre doch immerhin das Aufgeben seiner Pflichten nicht nur eine Nachlässigkeit, sondern ein Verbrechen.

Der Waldeigentümer kann also ebensowenig durch den Staat ein Privatrecht auf die öffentliche Strafe erhalten, als er an und für sich irgendein denkbares Recht darauf besitzt. Wenn ich aber die verbrecherische Tat eines Dritten in Ermangelung rechtlicher Ansprüche zu einer selbständigen Erwerbsquelle mir gestalte, werde ich dadurch nicht sein Mitschuldiger? Oder bin ich weniger sein Mitschuldiger, weil ihm die Strafe und mir der Genuß des Verbrechens zufällt? Die Schuld wird nicht gemildert, wenn ein Privatmann seine Qualität als Gesetzgeber dazu mißbraucht, sich selber Staatsrechte durch das Verbrechen Dritter zu arrogieren. Der Unterschleif öffentlicher Staatsgelder ist ein Staatsverbrechen, und sind die Strafgelder keine öffentlichen Staatsgelder?

Der Holzdieb hat dem Waldeigentümer Holz entwendet, aber der Waldeigentümer hat den Holzdieb dazu benutzt, den Staat selbst zu entwenden. Wie wörtlich wahr dies ist, beweist § 19, wo man nicht dabei stehenbleibt, die Geldstrafe, sondern auch Leib und Leben des Angeklagten in Anspruch zu nehmen. Nach § 19 wird der Forstfrevler durch eine für den Waldeigentümer zu leistende Forstarbeit ganz in dessen Hände gegeben, was nach einem Deputierten der Städte

"zu großen Inkonvenienzen führen könne. Er wolle nur auf die Gefährlichkeit dieser Vollziehungsweise bei Personen des andern Geschlechts aufmerksam machen."

Ein Deputierter der Ritterschaft gibt die ewig denkwürdige Erwiderung:

"daß es zwar ebenso notwendig als zweckmäßig sei, bei der Diskussion eines Gesetzentwurfes vorab die Prinzipien desselben zu erörtern und festzustellen, daß aber, wenn dies einmal geschehen, darauf nicht wieder bei Erörterung jedes einzelnen Paragraphen zurückgegangen werden könne",

worauf der Paragraph ohne Widerspruch angenommen wurde.

<139> Seid so geschickt, von schlechten Prinzipien auszugehen, und ihr erhaltet einen unfehlbaren Rechtstitel auf die schlechten Konsequenzen. Ihr könntet zwar meinen, die Nichtigkeit des Prinzips offenbare sich in der Abnormität seiner Konsequenzen, aber wenn ihr Weltbildung besitzt, so werdet ihr einsehen, daß der Kluge bis auf die letzte Konsequenz ausschöpft, was er einmal durchgesetzt hat. Es wundert uns nur, daß der Waldeigentümer nicht auch seinen Ofen mit den Walddieben heizen darf. Da die Frage sich nicht um das Recht, sondern um die Prinzipien dreht, von denen der Landtag auszugehen beliebt, so stände dieser Konsequenz auch nicht ein Sandkorn im Wege.

In direktem Widerspruch mit dem eben aufgestellten Dogma belehrt uns ein kurzer Rückblick, wie nötig es gewesen wäre, bei jedem Paragraphen von neuem die Prinzipien zu diskutieren, wie man durch die Votierung scheinbar zusammenhangloser und in gehöriger Distanz voneinander gehaltener Paragraphen eine Bestimmung nach der andern erschlichen hat und nach Erschleichung der ersten in der folgenden nun auch den Schein der Bedingung fallen ließ, unter der die erste allein annehmbar war.


["Rheinische Zeitung" Nr. 307 vom 3. November 1842]

*** Als es sich bei §4 davon handelte, dem denunzierenden Schutzbeamten die Schätzung zu überlassen, bemerkte ein Stadtverordneter:

"Würde der Vorschlag nicht beliebt werden, das Strafgeld in die Staatskasse fließen zu lassen, so sei die vorliegende Bestimmung doppelt gefährlich."

Und es ist klar, daß der Forstbeamte nicht dasselbe Motiv zur Überschätzung hat, wenn er für den Staat, als wenn er für seinen Brotherrn taxiert. Man war so geläufig, diesen Punkt nicht zu erörtern, man ließ den Schein bestehen, als könne § 14, der die Strafgelder dem Waldeigentümer zuspricht, verworfen werden. Man hat den § 4 durchgesetzt. Nach der Votierung von zehn Paragraphen kommt man endlich auf § 14, durch welchen der § 4 einen veränderten und gefährlichen Sinn erhält. Dieser Zusammenhang wird gar nicht berührt, der § 14 wird angenommen, und die Strafgelder werden der Privatkasse des Waldeigentümers zugewiesen. Der Hauptgrund, ja der einzige Grund, der hierfür angeführt wird, ist das Interesse des Waldeigentümers, das durch die Erstattung des einfachen Werts nicht hinlänglich gedeckt sei. Aber im § 15 vergißt man wieder, daß man die Strafgelder dem Waldeigentümer votiert hat, und dekretiert ihm außer dem einfachen Wert noch besondern Schadenersatz, weil ein Mehrwert denkbar, als wenn er nicht schon durch die zufließenden Strafgelder ein Mehr erhalten. Man hat sogar <140> noch bemerkt, daß die Strafgelder nicht immer einziehbar wären. Man stellte sich also, als wolle man nur in bezug auf das Geld an die Staatsstelle treten, aber im § 19 wirft man die Maske weg und vindiziert sich nicht nur das Geld, sondern den Verbrecher selbst, nicht nur den Beutel des Menschen, sondern den Menschen.

An dieser Stelle tritt die Methode der Subreption scharf und unumwunden hervor, ja in selbstbewußter Klarheit, denn sie steht nicht mehr an, sich als Prinzip zu proklamieren.

Der einfache Wert und der Schadenersatz gaben dem Waldeigentümer offenbar nur eine Privatforderung gegen den Holzfrevler, zu deren Realisation ihm die Zivilgerichte offenstehen. Kann der Holzfrevler nicht zahlen, so befindet sich der Waldeigentümer in der Lage jedes Privatmannes, der einen zahlungsunfähigen Schuldner hat und dadurch bekanntlich kein Recht auf Zwangsarbeit, Dienstleistung, mit einem Wort temporelle Leibeigenschaft des Schuldners erhält. Was gibt also dem Waldeigentümer diesen Anspruch? Die Strafgelder. Indem der Waldeigentümer sich die Strafgelder vindizierte, hat er, wie wir gesehen, außer seinem Privatrecht sich ein Staatsrecht an den Holzfrevler vindiziert und sich selbst an die Stelle des Staats gesetzt. Aber indem der Waldeigentümer sich die Strafgelder zusprach, verheimlichte er klugerweise, daß er sich die Strafe selbst zugeprochen hat. Er zeigte damals auf die Strafgelder als auf einfache Gelder, er zeigt jetzt auf sie als Strafe hin, er bekennt jetzt triumphierend, daß er durch die Strafgelder das öffentliche Recht in sein Privateigentum verwandelt hat. Statt vor dieser ebenso verbrecherischen als empörenden Konsequenz zurückzubeben, nimmt man die Konsequenz in Anspruch, eben weil sie eine Konsequenz ist. Behauptet der gesunde Menschenverstand, es widerstreite unserm, es widerstreite allem Recht, einen Staatsbürger dem andern als temporellen Leibeigenen auszuliefern und zu überweisen, so erklärt man achselzuckend, die Prinzipien seien erörtert, obgleich weder Prinzip noch Erörterung stattfand. Auf diese Weise erschleicht der Waldeigentümer durch die Strafgelder die Person des Holzfrevlers. Der § 19 offenbart erst den Doppelsinn des § 14.

So sieht man, der § 4 hätte durch den § 14, der § 14 hätte durch den § 15, der § 15 hätte durch den § 19, der § 19 hätte schlechtweg unmöglich sein und das ganze Strafprinzip unmöglich machen müssen, eben weil in ihm die ganze Verworfenheit dieses Prinzips erscheint.

Man kann das divide et impera nicht geschickter handhaben. Bei dem vorhergehenden Paragraphen denkt man nicht an den nachfolgenden, und <141> bei dem nachfolgenden Paragraphen vergißt man den vorhergehenden. Der eine ist schon diskutiert, und der andere ist noch nicht diskutiert, so daß beide durch die entgegengesetzten Gründe über alle Diskussion erhaben sind. Das anerkannte Prinzip aber ist "das Rechts- und Billigkeitsgefühl zum Schutz des Interesses des Waldeigentümers", welches direkt entgegensteht dem Rechts- und Billigkeitsgefühl zum Schutz des Interesses des Lebenseigentümers, des Freiheitseigentümers, des Menschheitseigentümers, des Staatseigentümers, des Eigentümers von nichts als sich selbst.

Doch wir sind einmal so weit. - Der Waldeigentümer erhalte an die Stelle des Holzblockes einen ehemaligen Menschen.

Shylock.
Höchst weiser Richter! - Spruch war's - macht euch fertig.

Porcia.
Wart noch ein wenig; eins ist noch zu merken.
Der Schein hier gibt dir nicht ein Tröpfchen Blut,
Die Worte sind ausdrücklich, ein Pfund Fleisch,
Nimm denn den Schein und nimm du dein Pfund Fleisch;
Allein vergießest du, indem du's schneidest,
Nur einen Tropfen Christenblut, so fällt
Dein Hab und Gut, nach dem Gesetz Venedigs
Dem Staat Venedigs heim.

Graciano.
0 weiser Richter! - merk Jud! ein weiser Richter.

Shylock.
Ist das Gesetz?

Porcia.
Du sollst die Akte sehen.

Und ihr sollt die Akte sehen!

Worauf begründet ihr euern Anspruch an die Leiheigenschaft des Holzfrevlers? Auf die Strafgelder. Wir haben gezeigt, daß ihr kein Recht an die Strafgelder habt. Wir sehen hievon ab. Was ist euer Grundprinzip? Daß das Interesse des Waldeigentümers, gebe auch die Welt des Rechts und der Freiheit darüber zugrunde, gesichert werde. Es steht euch unerschütterlich fest, daß euer Holzschaden auf irgendeine Weise durch den Holzfrevler zu kompensieren ist. Diese feste Holzunterlage eures Räsonnements ist so morsch, daß ein einziger Windzug der gesunden Vernunft sie in tausend Trümmer auseinanderstreut.

Der Staat kann und muß sagen: ich garantiere das Recht gegen alle Zufälle. Das Recht allein ist in mir unsterblich, und darum beweise ich euch die Sterblichkeit des Verbrechens, indem ich es aufhebe. Aber der Staat kann und darf nicht sagen: ein Privatinteresse, eine bestimmte Existenz des Eigentums, eine Waldhut, ein Baum, ein Holzsplitter, und gegen den Staat ist der größte Baum kaum ein Holzsplitter, ist gegen alle Zufälle garantiert, ist unsterblich. Der Staat kann nicht an gegen die Natur der Dinge, er kann das <142> Endliche nicht gegen die Bedingungen des Endlichen, nicht gegen den Zufall stichfest machen. So wenig euer Eigentum vor dem Verbrechen von dem Staat gegen jeden Zufall garantiert werden konnte, so wenig kann das Verbrechen diese unsichere Natur eures Eigentums ins Gegenteil verkehren. Allerdings wird der Staat euer Privatinteresse sichern, soweit es durch vernünftige Gesetze und vernünftige Präventivmaßregeln gesichert werden kann, aber der Staat kann eurer Privatforderung an den Verbrecher kein anderes Recht zugestehen als das Recht der Privatforderungen, den Schutz der Zivilgerichtsbarkeit. Könnt ihr euch auf diesem Wege wegen der Mittellosigkeit des Verbrechers keine Kompensation verschaffen, so folgt weiter nichts, als daß jeder rechtliche Weg zu dieser Kompensation aufgehört hat. Die Welt fällt deswegen nicht aus ihren Angeln, der Staat verläßt deswegen nicht die Sonnenbahn der Gerechtigkeit, und ihr habt die Vergänglichkeit alles Irdischen erfahren, eine Erfahrung, die eurer gediegenen Religiösität kaum als pikante Neuigkeit oder wunderlicher als Stürme, Feuersbrunst und Fieber erscheinen wird. Wollte der Staat aber den Verbrecher zu eurem temporellen Leibeigenen machen, so opferte er die Unsterblichkeit des Rechts eurem endlichen Privatinteresse. Er bewiese also dem Verbrecher die Sterblichkeit des Rechts, dessen Unsterblichkeit er ihm in der Strafe beweisen muß.

Als Antwerpen zu König Philipps Zeiten die Spanier durch Überschwemmung seines Gebiets leicht hätte abhalten können, gab es die Metzgerzunft nicht zu, weil sie fette Ochsen auf der Weide hatte. Ihr verlangt, daß der Staat sein geistiges Gebiet aufgebe, damit euer Holzblock gerächt werde.

Es sind noch einige Nebenbestimmungen des § 16 zu referieren. Ein Abgeordneter der Städte bemerkt:

"Nach der bisherigen Gesetzgebung würden acht Tage Gefängnis einer Geldstrafe von fünf Talern gleichgerechnet. Es sei kein genügender Grund vorhanden, hiervon abzugehen." (Nämlich statt der acht Tage vierzehn Tage zu setzen.)

Zu demselben Paragraphen hatte der Ausschuß folgenden Zusatz vorgeschlagen:

"daß in keinem Falle die Gefängnisstrafe weniger als 24 Stunden währen solle".

Als man bemerkte, daß dies Minimum zu stark sei, führte dagegen ein Mitglied aus dem Stande der Ritterschaft an,

"daß das französische Forstgesetz ein geringeres Strafmaß als drei Tage nicht enthalte".

Derselbe Atemzug, der gegen die Bestimmung des französischen Gesetzes fünf Taler statt mit acht mit vierzehn Tagen Gefängnis kompensiert, sträubt sich aus Devotion gegen das französische Gesetz, drei Tage in 24 Stunden zu verwandeln.

<143> Der obenerwähnte Stadtdeputierte bemerkt ferner:

"wenigstens würde es sehr hart sein, bei Holzentwendungen, die doch immer nicht als ein schwer zu bestrafendes Verbrechen angesehen werden können, für eine Geldbuße von fünf Talern vierzehn Tage Gefängnis eintreten zu lassen. Das werde dazu führen, daß der Bemittelte, welcher sich mit Geld loskauft, nur einfach, der Arme aber doppelt bestraft werde."

Ein Abgeordneter der Ritterschaft erwähnt, daß in der Umgebung von Cleve viele Forstfrevel verübt würden, bloß um Aufnahme in das Arresthaus und die Gefangenenkost zu erhalten. Beweist dieser Abgeordnete der Ritterschaft nicht eben, was er widerlegen will, daß reine Notwehr gegen Hunger und Obdachlosigkeit die Leute zum Holzfreveln treibt? Ist diese entsetzliche Not ein aggravierender Umstand?

Der obenerwähnte Stadtdeputierte:

"Die schon gerügte Schmälerung der Kost müsse er zu hart und besonders bei Strafarbeiten für ganz unausführbar halten,"

Von mehreren Seiten wird gerügt, daß die Schmälerung der Kost bis zu Wasser und Brot zu hart sei. Ein Deputierter der Landgemeinde bemerkte: daß im Regierungsbezirk Trier die Schmälerung der Kost bereits eingeführt sei und sich als sehr wirksam erwiesen habe.

Warum will der ehrenwerte Redner in Brot und Wasser grade die Ursache der guten Wirkung zu Trier finden, warum nicht etwa in der Verstärkung des religiösen Sinnes, von dem der Landtag so viel und so rührend zu sprechen wußte? Wer hätte damals geahnt, daß Wasser und Brot die wahren Gnadenmittel! In gewissen Debatten glaubte man das englische Heiligenparlament hergestellt - und jetzt? Statt Gebet und Vertrauen und Gesang, Wasser und Brot, Gefängnis und Forstarbeit! Wie freigebig paradierte man mit Worten, um den Rheinländern einen Stuhl im Himmel zu verschaffen, wie freigebig ist man wieder mit Worten, um eine ganze Klasse von Rheinländern bei Wasser und Brot zur Forstarbeit zu peitschen, ein Einfall, den sich ein holländischer Plantagenbesitzer kaum gegen seine Neger erlauben wird. Was beweist das alles? Daß es leicht ist, heilig zu sein, wenn man nicht menschlich sein will. So wird man den Passus verstehen:

"Die Bestimmung des § 23 fand ein Landtagsmitglied unmenschlich; sie wurde nichtsdestoweniger angenommen."

Außer der Unmenschlichkeit wird von diesem Paragraphen nichts berichtet.

Unsere ganze Darstellung hat gezeigt, wie der Landtag die exekutive Gewalt, die administrativen Behörden, das Dasein des Angeklagten, die Staats- <144> idee, das Verbrechen selbst und die Strafe zu materiellen Mitteln des Privatinteresses herabwürdigt. Man wird es konsequent finden, daß auch das richterliche Urteil als bloßes Mittel und die Rechtskräftigkeit des Urteils als überflüssige Weitläufigkeit behandelt wird.

"In § 6 wünscht der Ausschuß das Wort 'rechtskräftig' zu streichen, da durch Aufnahme desselben bei Kontumazialerkenntnissen den Holzdieben ein Mittel an die Hand gegeben würde, sich der verschärften Strafe für Wiederholungsfälle zu entziehen; es wird aber dagegen durch mehrere Abgeordnete protestiert und bemerkt, man müsse sich der vom Ausschuß vorgeschlagenen Beseitigung des Ausdrucks: 'rechtskräftig Urteil' in dem § 6 des Entwurfs widersetzen. Diese Bezeichnung der Urteile sei gewiß nicht ohne juristische Erwägung an dieser Stelle, sowie im Paragraphen aufgenommen. Allerdings würde die Absicht der strengern Bestrafung der Rezidive dann leichter und häufiger erfüllt werden, wenn jede erste richterliche Sentenz hinreichte, um die Anwendung der schärfern Strafe zu begründen. Es sei aber zu bedenken, ob man in dieser Art dem von dem Referenten hervorgehobenen Interesse der Forsthut ein wesentliches Rechtsprinzip opfern wolle. Man könne damit sich nicht einverstanden erklären, daß mit Verletzung eines unbestreitbaren Grundsatzes des Rechtsverfahrens einem Urteile, welches noch keinen gesetzlichen Bestand habe, eine solche Wirkung beigelegt werde. Ein anderer Abgeordneter der Städte trug ebenfalls auf Verwerfung des Amendements vom Ausschusse an. Dasselbe verstoße gegen die Bestimmungen des Strafrechts, wonach nie eine Verschärfung der Strafe eintreten könne, bis die erste Strafe durch rechtskräftiges Urteil festgestellt sei. Der Referent erwidert: 'das Ganze sei ein exzeptionelles Gesetz und also auch eine exzeptionelle Bestimmung wie die vorgeschlagene darin zulässig'. Vorschlag des Ausschusses zur Streichung von 'rechtskräftig' genehmigt."

Das Urteil ist bloß vorhanden, um die Rezidive zu konstatieren. Die gerichtlichen Formen erscheinen der begehrlichen Unruhe des Privatinteresses als beschwerliche und überflüssige Hindernisse einer pedantischen Rechtsetikette. Der Prozeß ist nur ein sicheres Geleit, das man dem Gegner zum Gefängnis gibt, eine bloße Vorbereitung zur Exekution, und wo er mehr sein will, wird er zum Schweigen gebracht. Die Angst des Eigennutzes späht, berechnet, kombiniert aufs akkurateste, wie der Gegner das Rechtsterrain, das man als ein notwendiges Übel gegen ihn betreten muß, für sich ausbeuten könne, und man kommt ihm zuvor durch die umsichtigsten Gegenmanöver. Man stößt auf das Recht selbst als Hindernis bei der ungezügelten Geltendmachung seines Privatinteresses, und man behandelt das Recht als ein Hindernis. Man marktet, man feilscht mit ihm, man handelt ihm hie und da einen Grundsatz ab, man beschwichtigt es durch die flehendste Hinweisung auf das Recht des Interesses, man klopft ihm auf die Schultern, man flüstert ihm ins Ohr: das seien Ausnahmen und keine Regel ohne Ausnahme, man sucht das <145> Recht gleichsam durch den Terrorismus und die Akkuratesse, die man ihm gegen den Feind gestattet, zu entschädigen für die schlüpfrige Gewissensweitheit, mit der man es als Garantie des Angeklagten und als selbständigen Gegenstand behandelt. Das Interesse des Rechts darf sprechen, insoweit es das Recht des Interesses ist, aber es muß schweigen, sobald es mit diesem Heiligen kollidiert.

Der Waldeigentümer, der selbst gestraft hat, ist so konsequent, auch selbst zu richten, denn er richtet offenbar, indem er ein Urteil ohne rechtskräftige Geltung für rechtskräftig erklärt. Welch eine törichte, unpraktische Illusion ist überhaupt ein parteiloser Richter, wenn der Gesetzgeber parteiisch ist? Was soll ein uneigennütziges Urteil, wenn das Gesetz eigennützig ist? Der Richter kann den Eigennutz des Gesetzes nur puritanisch formulieren, nur rücksichtslos anwenden. Die Parteilosigkeit ist dann die Form, sie ist nicht der Inhalt des Urteils. Den Inhalt hat das Gesetz antizipiert. Wenn der Prozeß nichts als eine gehaltlose Form ist, so hat solche formale Lappalie keinen selbständigen Wert. Nach dieser Ansicht würde chinesisches Recht französisches Recht, wenn man es in die französische Prozedur einzwängte, aber das materielle Recht hat seine notwendige, eingeborne Prozeßform, und so notwendig im chinesischen Recht der Stock, so notwendig zu dem Inhalt der hochnotpeinlichen Halsgerichtsordnung die Tortur als Prozeßform gehört, so notwendig gehört zum öffentlichen freien Prozeß ein seiner Natur nach öffentlicher, durch die Freiheit und nicht durch das Privatinteresse diktierter Gehalt. Der Prozeß und das Recht sind so wenig gleichgültig gegeneinander, als etwa die Formen der Pflanzen und Tiere gleichgültig sind gegen das Fleisch und das Blut der Tiere. Es muß ein Geist sein, der den Prozeß und der die Gesetze beseelt, denn der Prozeß ist nur die Lebensart des Gesetzes, also die Erscheinung seines innern Lebens.

Die Seeräuber von Tidong brechen den Gefangenen, um sich ihrer zu versichern, Arme und Beine. Um sich der Forstfrevler zu versichern, hat der Landtag denn Rechte nicht nur Arme und Beine gebrochen, sondern sogar das Herz durchbohrt. Wir erachten hiergegen sein Verdienst um die Wiedereinführung unseres Prozesses in einigen Kategorien als eine wahre Nullität; wir müssen im Gegenteil die Offenherzigkeit und Konsequenz anerkennen, die dem unfreien Gehalt eine unfreie Form gibt. Bringt man materiell das Privatinteresse, welches das Licht der Öffentlichkeit nicht erträgt, in unser Recht hinein, so gebe man ihm auch seine angemessene Form, heimliches Verfahren, damit wenigstens keine gefährlichen, selbstgefälligen Illusionen erweckt und genährt werden. Wir halten es für die Pflicht aller Rheinländer und vorzugsweise der rheinischen Juristen, in diesem Augenblicke ihre Haupt- <146> aufmerksamkeit dem Rechtsgehalt zu widmen, damit uns nicht zuletzt die leere Maske zurückbleibt. Die Form hat keinen Wert, wenn sie nicht die Form des Inhalts ist.

Der eben besprochene Vorschlag des Ausschusses und das billigende Votum des Landtags sind der Blütenpunkt der ganzen Debatte, denn die Kollision zwischen dem Interesse der Forsthut und den Rechtsprinzipien, den durch unser eigenes Gesetz sanktionierten Rechtsprinzipien, tritt hier in das Bewußtsein des Landtags selbst. Der Landtag hat darüber abgestimmt, ob die Rechtsprinzipien dem Interesse der Forsthut zu opfern seien oder das Interesse der Forsthut den Rechtsprinzipien, und das Interesse hat das Recht überstimmt. Man hat sogar eingesehen, daß das ganze Gesetz eine Exzeption vom Gesetz und deshalb gefolgert, daß jede exzeptionelle Bestimmung darin zulässig sei. Man beschränkte sich darauf, Konsequenzen zu ziehen, die der Gesetzgeber versäumt hat. Überall, wo der Gesetzgeber vergaß, daß es sich um eine Exzeption vom Gesetz und nicht von einem Gesetz handelt, wo er den rechtlichen Standpunkt geltend macht, da tritt die Tätigkeit unseres Landtags mit sicherem Takt berichtigend und ergänzend hinzu und läßt das Privatinteresse dem Recht Gesetze geben, wo das Recht dem Privatinteresse Gesetze gab.

Der Landtag hat also vollkommen seine Bestimmung erfüllt. Er hat, wozu er berufen ist, ein bestimmtes Sonderinteresse vertreten und als letzten Endzweck behandelt. Daß er dabei das Recht mit Füßen trat, ist eine einfache Konsequenz seiner Aufgabe, denn das Interesse ist seiner Natur nach blinder, maßloser, einseitiger, mit einem Worte gesetzloser Naturinstinkt, und kann das Gesetzlose Gesetze geben? Das Privatinteresse wird so wenig zum Gesetzgeben befähigt dadurch, daß man es auf den Thron des Gesetzgebers setzt, als ein Stummer, dem man ein Sprachrohr von enormer Länge in die Hand gibt, zum Sprechen befähigt wird.

Wir sind nur mit Widerstreben dieser langweiligen und geistlosen Debatte gefolgt, aber wir hielten es für unsere Pflicht, an einem Beispiel zu zeigen, was von einer Ständeversammlung der Sonderinteressen, würde sie einmal ernstlich zur Gesetzgebung berufen, zu erwarten sei.

Wir wiederholen noch einmal, unsere Landstände haben ihre Bestimmung als Landstände erfüllt, aber wir sind weit entfernt, sie damit rechtfertigen zu wollen. Der Rheinländer mußte in ihnen über den Landstand, der Mensch mußte über den Waldeigentümer siegen. Es ist ihnen selbst gesetzlich nicht nur die Vertretung der Sonderinteressen, sondern auch die Vertretung des Interesses der Provinz überwiesen, und so widersprechend beide Aufgaben sind, in einem Kollisionsfalle durfte man keinen Augenblick anstehen, die <147> Vertretung des Sonderinteresses der Vertretung der Provinz aufzuopfern. Der Sinn für Recht und Gesetz ist der bedeutsamste Provinzialismus der Rheinländer; aber es versteht sich von selbst, daß das Sonderinteresse, wie kein Vaterland, so keine Provinz, wie nicht den allgemeinen, so nicht den heimischen Geist kennt. In direktem Widerspruch zu der Behauptung jener Schriftsteller der Einbildung, welche ideale Romantik, unergründliche Gemütstiefe und fruchtbarste Quelle individueller und eigentümlicher Gestaltungen der Sittlichkeit in einer Vertretung der Sonderinteressen zu finden belieben, hebt eine solche alle natürlichen und geistigen Unterschiede auf, indem sie an ihrer Stelle die unsittliche, unverständige und gemütlose Abstraktion einer bestimmten Materie und eines bestimmten, ihr sklavisch unterworfenen Bewußtseins auf den Thron erhebt.

Holz bleibt Holz in Sibirien wie in Frankreich; Waldeigentümer bleibt Waldeigentümer in Kamtschatka wie in der Rheinprovinz. Wenn also Holz und Holzbesitzer als solche Gesetze geben, so werden sich diese Gesetze durch nichts unterscheiden als den geographischen Punkt, wo, und die Sprache, worin sie gegeben sind. Dieser verworfene Materialismus, diese Sünde gegen den heiligen Geist der Völker und der Menschheit ist eine unmittelbare Konsequenz jener Lehre, welche die "Preußische Staats-Zeitung" dem Gesetzgeber predigt, bei einem Holzgesetz nur an Holz und Wald zu denken und die einzelne materielle Aufgabe nicht politisch, d. h. nicht im Zusammenhang mit der ganzen Staatsvernunft und Staatssittlichkeit zu lösen.

Die Wilden von Kuba hielten das Gold für den Fetisch der Spanier. Sie feierten ihm ein Fest und sangen um ihn und warfen es dann ins Meer. Die Wilden von Kuba, wenn sie der Sitzung der rheinischen Landstände beigewohnt, würden sie nicht das Holz für den Fetisch der Rheinländer gehalten haben? Aber eine folgende Sitzung hätte sie belehrt, daß man mit dem Fetischismus den Tierdienst verbindet, und die Wilden von Kuba hätten die Hasen ins Meer geworfen, um die Menschen zu retten.


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